Mit diesem Musterschreiben bestellt sich der Anwalt zum Prozessbevollmächtigten für seinen Mandanten und beantragt für ihn Prozesskostenhilfe.
Autoren: Dr. Egon Schneider, Rechtsanwalt in Much/Norbert Schneider, Rechtsanwalt in Neunkirchen/Norbert Monschau, Rechtsanwalt in Erftstadt
Stand: Mai 2011
Ist ein gerichtliches Verfahren notwendig und ist ein Prozessbeteiligter wirtschaftlich nicht in der Lage, den Prozess finanziell zu tragen, dann kann er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Das setzt voraus, dass er nur über ein geringes Einkommen und auch kein Vermögen verfügt.
Wird der Antrag positiv beschieden und Prozesskostenhilfe gewährt, übernimmt der Staat teilweise oder vollständig die Kosten für die Prozessführung.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist indes an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund, um willkürlich geführte Gerichtsverhandlungen und unnötige Kosten zu vermeiden. Deshalb muss das angestrengte Verfahren für den Anspruchsteller eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird vom Anwalt des Antragstellers oder von diesem selbst bei dem Gericht eingereicht, das für das angestrebte Verfahren zuständig ist. Teil des Antrags ist auch eine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers. Das Gericht prüft vorab, ob der vom Antragsteller verfolgte Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat.
Ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe erfolgreich, werden die Kosten für den eigenen Anwalt sowie die Gerichtskosten teilweise oder vollständig vom Staat getragen. Für den Antragsteller besteht jedoch ein Kostenrisiko. Unterliegt er im Verfahren dem Gegner, muss er dessen Kosten in vollem Umfang bezahlen. Und das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe positiv bewilligt wurde. Diese Regelung gilt allerdings nicht in Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz, da hier jede Partei grundsätzlich ihre Anwaltskosten allein trägt.
Ausführliche Informationen zur Zivilprozessordnung finden Sie im ZPO Kommentar.
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