Dieser Antrag auf eine einverständliche Scheidung enthält Angaben zu Trennungszeit, Zustimmung beider Ehepartner und zur Zerrüttung der Ehe.
Stand: September 2012
Es gibt sie wirklich, die einvernehmliche Scheidung. Laut Gesetz ist eine Scheidung dann einvernehmlich, wenn sich beide Ehegatten grundsätzlich für eine Scheidung aussprechen und sich über die wesentlichen Scheidungsfolgen geeinigt haben. Trotz dieser Übereinstimmungen müssen beide Ehepartner das Trennungsjahr einhalten. Doch an die einvernehmliche Scheidung sind noch weitere Voraussetzungen geknüpft, die in § 630 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelistet sind, und sich auf den Scheidungsantrag beziehen.
Der Scheidungsantrag muss die schriftliche Mitteilung enthalten, dass beide Ehepartner eine einvernehmliche Scheidung wollen. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, müssen die Ehepartner erklären, dass das gemeinsame elterliche Sorgerecht bestehen bleiben soll. Sie müssen auch einvernehmlich erklären, wie die elterliche Sorge geregelt wird, wo die Kinder leben werden und wie das Umgangsrecht ausgestaltet sein soll.
Daneben gibt es noch eine Reihe von finanziellen Übereinkünften, die der Zustimmung beider Ehepartner bedürfen. Dazu gehört die Regelung der Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern. Übereinstimmung muss ebenfalls herrschen bei der Regelung des Ehegattenunterhalts, bezüglich der Aufteilung des Hausrats und der Rechtsverhältnisse an der ehelichen Wohnung oder dem Haus.
Nur wenn mit dem Scheidungsantrag alle für eine einvernehmliche Scheidung erforderlichen Erklärungen beim Gericht eingereicht sind, geht das Familiengericht von einer einvernehmlichen Scheidung aus und wird die Ehe bereits nach Ablauf des Trennungsjahres scheiden.
Fehlt indes die eine oder andere Erklärung, sind die Gerichte angehalten, die Eheleute trotz des Trennungsjahres nicht zu scheiden. Insgesamt spart eine Scheidung in beiderseitigem Einverständnis nicht nur Nerven, sondern vor allem auch Geld hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten.
Ausführliche Informationen und Erläuterungen finden Sie im Handbuch des Fachanwalts Familienrecht
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