Im Folgenden finden Sie hilfreiche Informationen rund um das Thema Arbeitszeugnis. Von Definitionen, über Formulierungen und Beispiele, bis hin zu Fristen und rechtlichen Bestimmungen ist alles dabei. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, ein Musterdokument herunterzuladen oder ein individuell, auf Ihre Situation abgestimmtes, Zeugnis zu erstellen.
Sie wollen Ihr berufliches Weiterkommen positiv beeinflussen? Dann achten Sie auf eine hohe Qualität Ihres Arbeitszeugnisses, denn es gilt als das wertvollste Arbeitspapier für den Personalentscheider. Das Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Urkunde über ein Beschäftigungsverhältnis und wird vom Arbeitgeber erstellt. Bei der Bewerbung um einen neuen Job erfüllt es eine Art Eignungsnachweis über erworbene Kenntnisse und Qualifikationen. In Österreich wird es Dienstzeugnis genannt. (Im Englischen wird das Arbeitszeugnis als Certificate of Employment bezeichnet.)
Gesetzlich festgelegt ist der Zeugnisanspruch in den folgenden im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften: §§ 630 BGB, 73 HGB, 133 GewO und 8 BbiG (für Auszubildende)
Nach §109 Absatz 2 der Gewerbeordnung muss das Zeugnis zwei Bedingungen erfüllen:
Im Wortlaut:
„(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“ (GewO §109)
Es wird zwischen einfachem und qualifiziertem Arbeitszeugnis unterschieden. Ohne explizite Forderung erhält der Arbeitnehmer ein einfaches Zeugnis. In Ausnahmefällen können Sie die Erstellung eines Zwischenzeugnisses beantragen.
Für Form und Inhalt des Zwischenzeugnisses müssen die allgemeinen Grundsätze berücksichtigt werden. Jedoch besteht kein Anspruch darauf, dass beim späteren Endzeugnis genau die gleichen Formulierungen übernommen werden.
Eine Bewertung, die im Zwischenzeugnis von Ihnen angenommen wurde, ist nicht leicht im Endzeugnis verbessern zu lassen. Hier ist Vorsicht geboten! Lohnenswert ist daher bereits beim Zwischenzeugnis eine genaue Überprüfung.
Einfaches Arbeitszeugnis | Qualifiziertes Arbeitszeugnis | Zwischenzeugnis |
---|---|---|
|
|
|
Formulierung | Bedeutung |
---|---|
Er verlässt uns auf eigenen Wunsch. | Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers, ohne Begründung |
Sie verlässt uns auf eigenen Wunsch, um sich beruflich zu verbessern. | Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers, mit Begründung |
Das Arbeitsverhältnis wurde zum … einvernehmlich beendet. | Kündigung durch Aufhebungsvertrag oder Vergleich |
Das befristete Arbeitsverhältnis endet zum …, da die vertretene Mitarbeiterin nun wieder Ihren Arbeitsplatz einnimmt. | Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses |
Wir trennten uns am … . | Fristlose Kündigung von Seiten des Arbeitgebers |
An die Stelle der Beendigungsformel wird hier eine Aussage zum Ausstellungsanlass getroffen. Das Nennen des Grundes macht einen besseren Eindruck als eine bedeutungslose Floskel.
Nur der Arbeitgeber darf das Arbeitszeugnis für den Arbeitnehmer formulieren. Dem Arbeitnehmer wird empfohlen, es im Nachhinein von jemandem, der in diesem Bereich Erfahrung hat, prüfen zu lassen. Optimal ist es, wenn das Arbeitszeugnis bereits vor der Erstellung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter durchgesprochen wird, sodass es nicht zu Missverständnissen und Berichtigungen kommt.
Der Arbeitnehmer hat sogar die Möglichkeit sein Zeugnis selbst zu formulieren, welche auch immer öfter in Anspruch genommen wird. Es bedeutet für beide Seiten weniger Arbeit, da der Arbeitgeber es nur noch unterschreiben muss, wenn es seiner Ansicht entspricht. Wichtig ist, dass es der Realität entspricht. Sollte das nicht der Fall sein, kann eine Haftung gegenüber Dritten die Folge sein.
Wahrheit und Wohlwollen sind die Hauptrechtsansprüche eines Arbeitnehmers. Dagegen darf der Arbeitgeber bei der Formulierung des Arbeitszeugnisses nicht verstoßen.
Dieses Thema beinhaltet ein großes Konfliktpotential, da die beiden Ansprüche nur allzu oft aufeinander treffen. Über 30.000 Prozesse im Jahr allein über Zeugnisinhalte verdeutlichen das nur allzu gut.
Sie wollen wissen was das Arbeitszeugnis wirklich aussagt? Im Folgenden finden Sie Informationen zu Techniken und Formulierungen die von Arbeitgebern zur Benotung verwendet werden.
Zeugnisse sollen stets wohlwollend sein. Aufgrund dessen entstand eine Art Geheimsprache unter Personalverantwortlichen beziehungsweise ein abgestuftes Wohlwollen. Es handelt sich dabei um verschiedene Methoden der Kennzeichnung von Zeugnissen sowie Formulierungstechniken, um eine differenzierte Bewertung vornehmen zu können. Mit den Verklausulierungen können Arbeitgeber/ Personaler etwas anderes schreiben als Sie meinen.
Das Arbeitszeugnis enthält eine Gesamtnote, welche sich in der Formulierung über die Zufriedenheit der Leistung verbirgt. Nach dieser Note suchen Personaler zuerst, wenn Sie sich durch mehrere Bewerbungen durcharbeiten müssen. Für Kenner ist die Übersetzung ganz einfach:
Zeugnisformulierung | Bedeutung |
Er verlässt das Unternehmen auf eigenen Wunsch. | Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers, ohne Begründung |
Sie verlässt uns auf eigenen Wunsch, um sich beruflich zu verbessern. | Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers, mit Begründung |
Das Arbeitsverhältnis wurde zum X einvernehmlich beendet. | Kündigung durch Aufhebungsvertrag oder aber Vergleich |
Das befristete Arbeitsverhältnis endet zum …, da die vertretene Mitarbeiterin nun wieder Ihren Arbeitsplatz einnimmt. | Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses |
Wir trennten uns am X | Fristlose Kündigung von Seiten des Arbeitgebers aus |
Note | Übersetzung |
Note: Sehr gut | …hat die Ihm übertragenen Aufgaben/Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. |
…waren mit der Leistung in jeglicher Hinsicht außerordentlich zufrieden. | |
…hat den Erwartungen in jeglicher Hinsicht und allerbester Weise entsprochen. | |
… erzielte herausragende Arbeitsergebnisse. | |
… zeigte außergewöhnliches Engagement. | |
… war im höchsten Maße zuverlässig. | |
… wurde von Kollegen, Vorgesetzten und Kunden stets als freundlich und fleißig geschätzt. | |
Note: Gut | ... hat die Ihm oder Ihr übertragenen Aufgabe/Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. |
… hat Aufgaben mit äußerster Sorgfalt und Genauigkeit erledigt. | |
… hat den Erwartungen in jeglicher Hinsicht und bester Weise entsprochen. | |
… zeichnete sich stets durch überdurchschnittliche Arbeitsqualität aus. | |
… zeigte stets Initiative, Fleiß und Eifer. | |
… war immer freundlich und aufgeschlossen. | |
… Verhältnis zu Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war einwandfrei. | |
Note: Befriedigend | … hat die Ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. |
… erfüllte die Erwartungen in jeder Hinsicht. | |
… die Qualität der Leistung war überdurchschnittlich. | |
… das Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war vorbildlich. | |
… zeigte Engagement und Initiative. | |
Note: Ausreichend | … hat die Ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt. |
… waren mit der Leistung zufrieden. | |
… erledigte seine Aufgaben mit Sorgfalt und Genauigkeit. | |
… hat unseren Erwartungen entsprochen. | |
… das Verhalten zu Mitarbeitern war vorbildlich. | |
… das Verhalten zu Vorgesetzten war einwandfrei. | |
…. Die Arbeitsergebnisse haben den Anforderungen entsprochen. | |
Note: Mangelhaft | … hat die Ihm übertragenen Arbeiten weitestgehend zu unserer Zufriedenheit erledigt. |
… hat alle Arbeiten allgemein mit Sorgfalt und Genauigkeit erledigt. | |
… er entsprach unseren Erwartungen weitestgehend. | |
… hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht. | |
… entsprach im Allgemeinen den Anforderungen. | |
… das persönliche Verhalten war alles in allem einwandfrei. | |
Note: Unzureichend | … hat sich bemüht, die Ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit auszuführen. |
… hat unseren Erwartungen entsprochen. | |
… hat sich bemüht unseren Anforderungen anzupassen. | |
… war stets bemüht den üblichen Arbeitsaufwand zu schaffen. |
Formulierung | Bedeutung |
Leistungsbeurteilung | Bewertung und Bedeutung |
Zeigte für die Arbeit Verständnis | Sie hat nicht wirklich etwas geleistet. |
Alle Arbeiten wurden mit großem Fleiß und Interesse erledigt. | Eifrig, allerdings nicht besonders tüchtig |
Er war bemüht, den Aufgaben gerecht zu werden. | Der Wille war da, mehr jedoch leider nicht. |
Er hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt. | Er hat getan was er konnte, allerdings war das nicht allzu viel. |
Verhaltensbeurteilung: | |
Durch seine Geselligkeit trug er zur Verbesserung des Betriebsklimas bei. | Er neigt zu übertriebenem Alkoholgenuss. |
Mit seinen Vorgesetzten ist sie gut zurechtgekommen. | Sie ist eine Mitläuferin und passt sich gut an. |
Sie war fleißig und wusste sich gut zu verkaufen. | Sie ist eine unangenehme Kollegin. |
Schlussformeln: | |
Er verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir bedauern sein Ausscheiden sehr und wünschen Ihm für seine Zukunft alles Gute. | Das Unternehmen lässt den Arbeitnehmer nur sehr ungern gehen. |
Sie verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir bedauern ihr Ausscheiden und wünschen Ihr für die Zukunft alles Gute. | Wir verlieren die Arbeitnehmerin ungern. |
Er verlässt das Unternehmen auf eigenen Wunsch. | Der Mitarbeiter hinterlässt im Unternehmen keine Lücke. |
Sie verlässt unser Unternehmen im gegenseitigen Einvernehmen. | Ihr wurde gekündigt. |
Wir bedanken uns für seine Mitarbeit. | Endlich ist er weg. |
Wir wünschen für die Zukunft alles Gute, auch Erfolg. | Die Leistung des Mitarbeiters wird hier zum Schluss noch negativ beurteilt. |
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit auf Nachbesserung oder Austausch des bisherigen Zeugnisses. Formulierungen die widersprüchlich oder missverständlich sind aufgrund von beispielsweise Rechtschreibfehlern müssen nicht hingenommen werden.
Auch das Gegenteil ist möglich, und zwar in sogenannten Gefälligkeitszeugnissen. Hier wird mit dem Wohlwollen übertrieben, so dass der Mitarbeiter möglichst schnell das Unternehmen verlässt oder um unnötige Arbeitsrechtsprozesse zu umgehen.
Wird das Zeugnis aufgrund von Superlativen und übertriebenem Gebrauch von Bestnoten unglaubwürdig und dementsprechend unbrauchbar für die Zukunft, sollte der Arbeitnehmer ebenfalls ein Neues anfordern.
Der Inhalt der Zeugnisse muss der Wahrheit entsprechen. Eine verhältnismäßige Zeugnissprache ist daher auch in Ihrem Sinn. Sollten der Arbeitgeber Ihren Änderungswünschen nicht nachkommen, besteht die Möglichkeit eine Zeugnisberichtigungsklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Zeugnisses einzureichen.
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Das ist dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 195 zu entnehmen. Es bestehen einige tarifrechtliche Ausschlussfristen, sodass im Öffentlichen Dienst nur sechs und im Baugewerbe nur zwei Monate ein Anspruch besteht. Ist der Anspruch oder die Erfüllung unmöglich geworden, tritt sie bereits vorher ein. Dieser Fall tritt immer genau dann ein, wenn es dem Arbeitgeber nicht mehr möglich ist, ein wahrheitsgemäßes Zeugnis auszustellen.
Sind keine Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag vereinbart, ist der Anspruch grundsätzlich nich an eine Frist gebunden. Jedoch unterliegt er der Verwirkung. Wenn der Anspruchsinhaber sein Recht über eine längere Zeit nicht in Anspruch nimmt und dem Anspruchsgegner auf diese Weise den Eindruck erweckt, den Anspruch nicht mehr geltend zu machen, so ist dieser verwirkt.
Dass das Arbeitszeugnis nicht gefaltet werden darf ist ein ungeschriebenes Gesetz. Ist die Falte jedoch nicht auf einer Kopie des Zeugnisses erkennbar, ist es nach dem Bundesarbeitsgericht erlaubt. Um unnötige Streitigkeiten zu umgehen, sollte man ein ungefaltetes Zeugnis aushändigen.
In manchen Fällen kommt es vor, dass verlangt wird, dass ein inhaltlich richtiges Zeugnis neu ausgestellt wird, da es beschädigt ist. Aufgrund der nachvertraglichen Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet diese Forderung zu erfüllen. Diese Veranlassung wird auf Kosten des ehemaligen Arbeitnehmers vorgenommen. Dies gilt analog bei Verlust des Zeugnisses.
Nein, der Betriebsrat hat kein Mitspracherecht bei der Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Nichtsdestotrotz hat er des Öfteren mit diesem Thema zu tun. Der Betriebsrat ist die erste Anlaufstelle, an die ein Mitarbeiter sich wenden kann, wenn er mit seinem Arbeitszeugnis nicht zufrieden ist. Zwar besteht nicht die unmittelbare Möglichkeit, dass dieser dem Arbeitnehmer zu einem besseren Zeugnis verhelfen kann, allerdings kann er als gute Beratung in Streitfällen fungieren.
Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, prüft der Betriebsrat, ob der Arbeitgeber alle formalen und inhaltlichen Kriterien, die das Arbeitszeugnis erfüllen muss, beachtet hat. Nur wenn der Betriebsrat diese Anforderungen erfüllt, kann er den Kollegen auf Fehler in dessen Zeugnis hinweisen. Und diese kommen in der Praxis häufiger vor.
Es besteht keine Pflicht für den Arbeitgeber das Zeugnis dem Arbeitnehmer zuzusenden. Vielmehr besteht eine Abholpflicht für den Arbeitnehmer, eine sogenannte Holschuld. Der Arbeitgeber hat dagegen die Pflicht das Arbeitszeugnis anzufertigen und zur Abholung bereitzuhalten. In Ausnahmefällen ist es möglich, dass der Arbeitgeber das Zeugnis versenden muss. Zum Beispiel wenn es für den Arbeitnehmer einen sehr hohen Aufwand bedeutet, es selbst abzuholen.
Der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf ein vollständiges und richtiges Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch ist erst dann vom Arbeitgeber rechtlich erfüllt, wenn das Zeugnis den tatsächlichen bzw. subjektiven Leistungen des Mitarbeiters entspricht. Ist dies nicht der Fall kann der Arbeitnehmer um eine Korrektur bitten.
Sollte der Arbeitgeber das nicht tun, kann der Arbeitnehmer eine Zeugnisberichtigungsklage einreichen. Die Frist dafür beträgt drei Wochen nach dem Erhalt des Arbeitszeugnisses.
Hierbei handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch, nicht um einen Berichtigungsanspruch. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber ausführlich schildern muss, dass die geforderten Änderungen nicht gerechtfertigt sind. Zu berücksichtigen ist dabei dessen Beurteilungsspielraum.
Er muss sich allerdings vor Gericht behaupten und begründen, wenn der Arbeitnehmer eine unterdurchschnittliche Bewertung erhalten hat. Bei einem durchschnittlichen Zeugnis, ist der Arbeitnehmer an der Reihe zu begründen, wieso er ein besseres Zeugnis erhalten sollte.
Der Arbeitnehmer sollte seine Wünsche bezüglich der Berichtigungen mit einer unanfechtbaren Begründung erneut schriftlich per Post als Einschreiben mit Rückschein an die entsprechende Personalstelle senden. Darin enthalten ist eine Frist für den Arbeitgeber zur Berichtigung.
Ist diese Frist verstrichen, ohne dass der Arbeitnehmer eine Berichtigung erhalten hat, kann er klagen. Vor Gericht muss er belegen, dass er eine bessere Note für seine Leistungen verdient, wenn die „neue“ Note besser als „befriedigend“ sein soll. Eine Beratung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in diesem Fall ratsam.
Dem Arbeitgeber ist es nicht erlaubt das Zeugnis eines Mitarbeiters zurückzubehalten. Auch nicht, falls der Angestellte noch Firmeneigentum besitzt. Der Arbeitnehmer kann bei Bedarf Klage einreichen.
Im Notfall kann er das Arbeitszeugnis im Schnellverfahren, per einstweilige Verfügung, vor Gericht erzwingen.
Hat der Arbeitgeber dem Angestellten kein Zeugnis ausgestellt, kann dies zur Folge haben, dass er länger benötigt um einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Da der Arbeitgeber in diesem Fall gegen seine Zeugnispflicht verstoßen hat, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen.
Der Arbeitgeber kann ebenfalls Schadensersatz verlangen, sollte sich herausstellen das im Zeugnis des neuen Arbeitnehmers falsche Aussagen zu finden sind, die der damalige Arbeitgeber absichtlich dort festgehalten hat.
Wird das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis, ist es sinnvoll dieses prüfen zu lassen. Vor allem wenn der Arbeitnehmer selbst keine guten Kenntnisse in diesem Bereich vorweisen kann. Nur durch das Einfügen von kleinen Wörtern oder sogar Leerstellen kann ein Satz eine ganz andere Bedeutung bzw. Bewertung erhalten. Ohne spezielle Kenntnisse ist es schwierig, diese Mängel zu finden.
Achten Sie neben Preis und Leistung aber auch auf die Bearbeitungsdauer. Dauert die Prüfung zu lang, ist eventuell die Frist verstrichen, bis zu der es möglich ist Einspruch einzulegen.
Der Anfang wird bereits im 16. Jahrhundert gemacht. In der Bereichspolizeiordnung aus 1530 ist bereits die Bewertung von Leistung und Verhalten gesetzlich festgehalten. In diesen frühen Jahren ist es so schwierig wie heute ohne Arbeitszeugnis einen Job zu bekommen. Ein Knecht ohne Zeugnis in dem steht, dass er anständig und mit der Erlaubnis des vorherigen Dienstherrn aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, hat kaum eine Zukunft auf eine neue Arbeit.
Im Jahr 1807 wird die „Gesindeordnung“ eingeführt. In dieser sind Rechte und Pflichten der herrschenden Persönlichkeiten sowie des Gesindes wie Dienstboten und Arbeitnehmer zu finden. Sie beruht auf freiem Vertragsverhältnis. Inhalt sind vor allem die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Entlohnung und Beköstigung.
Ab 1846 gab es das Gesindedienstbuch, ein Arbeitsbuch. Jeder der 16 Jahre alt ist, erhält eins. Bei der entsprechenden Polizeibehörde muss das Buch vor dem Antritt des Dienstes und bei jedem Stellenwechsel vorgelegt und abgestempelt werden. Die Dienstherrschaft hat ein komplettes Zeugnis bei der Ausscheidung eines Mitarbeiters einzutragen. Dessen Inhalt muss zum der Bewertung von Führung, Treue und Benehmen, als auch Fleiß und Ehrlichkeit bestehen. Ist das Zeugnis sehr schlecht, kann der Arbeitnehmer ein neues Buch bekommen, allerdings erst nach zweijähriger guter Führung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wird im Jahr 1900 eingeführt. Die Gesindeordnung ist trotzdem noch bis 1918 gültig. Nach dem BGB hat jeder abhängig Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Seit 2003 wird dieser Anspruch aus der Gewerbeordnung (GewO) entnommen. Nur Seeleute und Auszubildende sind davon ausgenommen. Für die beiden Fälle findet man den Anspruch im Seemannsgesetz (SeemG) beziehungsweise im Berufsbildungsgesetz (BbiG).
Sie haben Ihr Zeugnis verloren? Dann bekommen Sie vom Arbeitgeber ein Neues. Ist dieser Prozess allerdings mit unzumutbarem Aufwand verbunden, darf dieser die Neuausstellung verweigern. Ein Beispiel dafür ist, dass die Personalunterlagen nicht mehr vorhanden sind und auch kein Vorgesetzter mehr im Unternehmen vertreten ist, der den ehemaligen Arbeitnehmer beurteilen kann.
Die Beendigung des damaligen Arbeitsverhältnisses ist im Unfrieden auseinander gegangen? Springen Sie über Ihren Schatten und probieren Sie trotzdem ein neues Zeugnis anzufordern. Eventuell ist der Streit längst vergessen. Einen Versuch ist es wert!
Besteht ein Anlass, wieso der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangt, ist es jederzeit möglich. Fordern der Arbeitnehmer allerdings immer wieder ein Zeugnis vom Arbeitgeber, obwohl es keinen Grund dafür gibt, darf der Arbeitgeber die Ausstellung ablehnen.
Empfohlen wird das Anfordern eines Zwischenzeugnisses bei Wechsel der Abteilung innerhalb des Unternehmens. Es ist ein passender Moment. Gibt es Probleme mit dem neuen Vorgesetzten, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit das Zeugnis des vorherigen Vorgesetzten bei einer Bewerbung zu verwenden.
Während der Berufslaufbahn sammelt ein Arbeitnehmer einige Arbeitszeugnisse an. Doch sollen bei einer neuen Bewerbung alle angehängt werden? Gibt es Zeugnisse, die der Arbeitnehmer besser zurückbehält?
Ein wesentlicher Bestandteil der Bewerbung ist das im letzten Job erworbene Zeugnis. Doch es sollte nicht das einzige Zeugnis sein, das angefügt wird. Alle Arbeitszeugnisse, die nicht älter als zehn Jahre sind, sollten einer Bewerbung angehangen werden.
Befindet sich der Bewerber noch in einer festen Anstellung, sollte ein Zwischenzeugnis verlangt und statt dem Arbeitszeugnis der Bewerbung beigefügt werden.
Sind noch keine Arbeitszeugnisse vorhanden mit denen der Bewerber Berufserfahrung nachweisen kann, sollten stattdessen die Praktikumszeugnisse angehangen werden. Auch als Aushilfe werden Soft Skills erlernt, die mit Hilfe dieser Zeugnisse nachgewiesen werden.
→ Hier gilt nicht: Viel hilft viel! Bei einer selektierten Auswahl zeigt der Bewerber, dass ihm bekannt ist, was für die entsprechende Person bzw. den Beruf wichtig ist und somit wichtig für die Beurteilung von Bewerbern.
Wichtig sind nur Zeugnisse, die bei der Beurteilung sinnvoll verwendet werden können. Beinhaltet eine Bewerbung sehr viele Seiten, hat das nicht unbedingt einen positiven Eindruck auf den Personaler. Es kann außerdem als starke Unsicherheit des Bewerbers gedeutet werden.
Sie können zwischen zwei Vorlagen für ein Arbeitszeugnis wählen - je nachdem wie individuell und rechtssicher Sie das Dokument gestalten möchten.
1. Sie benötigen eine einfache Muster-Vorlage
Mit dieser kostenlosen Muster-Vorlage stellen Arbeitgeber scheidenden Arbeitnehmern ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus. Es enthält Angaben zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers, zu von ihm verwendeten Arbeitsmitteln, besonderen Qualifikationen und Stärken, außerdem eine Bewertung der Leistung, des Engagements und des Verhaltens gegenüber Kollegen und Vorgesetzten.
Vorlage kostenlos herunterladen
2. Sie benötigen ein individuell gestaltetes Arbeitszeugnis
Für die Erstellung eines individuellen Arbeitszeugnisses beantworten Sie einfach verschiedene Fragen zum Arbeitsverhältnis und zum Arbeitnehmer und erhalten ein maßgeschneidertes Dokument zum Download. Die Vertragsgestaltung erfolgt auf SmartLaw.de, das wie die Legal Tribune Online ein Angebot von Wolters Kluwer Deutschland ist.