Im Folgenden finden Sie hilfreiche Informationen rund um das Thema Elternzeit. Von Voraussetzungen, Umfang und Teilzeitarbeit bis hin zu Fristen und rechtlichen Bestimmungen werden Sie hier fündig.
Es besteht die Möglichkeit, einen kostenlosen Musterantrag auf Elternzeit herunterzuladen sowie einen individuellen, auf Ihre Situation abgestimmten Antrag zu erstellen.
Sie können zwischen zwei Musterverträgen wählen - je nachdem wie individuell und rechtssicher Sie das Dokument gestalten möchten.
1. Sie benötigen eine einfache Muster-Vorlage
Wer beabsichtigt, nach der Mutterschutzfrist Elternzeit zu nehmen, muss dies seinem Arbeitgeber mitteilen. Mit diesem Dokument können Sie dies problemlos erledigen.
Vorlage kostenlos herunterladen
oder
2. Sie benötigen einen individuell gestalteten Antrag
Für die Erstellung eines individuellen Antrags beantworten Sie einfach verschiedene Fragen zur Geburt Ihres Kindes und zum Zeitraum der Elternzeit und Sie erhalten ein maßgeschneidertes Dokument zum Download. Die Vertragsgestaltung erfolgt auf SmartLaw.de, das wie die Legal Tribune Online ein Angebot von Wolters Kluwer Deutschland ist.
Als Elternzeit oder auch Elternurlaub bezeichnet man eine unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat.
Mütter und Väter, die in einem Anstellungsverhältnis stehen, haben grundsätzlich Anspruch auf Elternzeit. Gesetzliche Grundlage ist das Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz (BEEG).
Die Elternzeit ermöglicht, Kindererziehung und -betreuung mit einer Berufstätigkeit zu kombinieren.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht für
Der Arbeitgeber muss Ihnen während der Elternzeit kein Gehalt auszahlen. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer finanziellen Unterstützung namens Elterngeld durch den Staat.
Die Elternzeit ist unabhängig von der jeweiligen Beschäftigungsart. Daher steht sie auch Arbeitnehmern in befristeten Anstellungsverträgen zu, Teilzeitjobbern und geringfügig Beschäftigten.
Auszubildende, Angestellte in Umschulungen und in Heimarbeit Beschäftigte sind ebenfalls von dem Anspruch auf Elternzeit erfasst. Bei in der Ausbildung Befindlichen gilt die Elternzeit ggf. nicht als Ausbildungszeit, sondern als Unterbrechung, weshalb sich der Zeitraum der Ausbildung im Anschluss an die Elternzeit entsprechend verlängert.
Bei Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen wird der befristete Vertrag nicht aufgrund der Elternzeit verlängert. Betroffene sollten sich mindestens drei Monate vor Ende des befristeten Arbeitsvertrages an die Arbeitsagentur wenden, damit im Anschluss an die Beschäftigung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Der Anspruch auf Elternzeit von Beamten und Soldaten folgt aus besonderen Bestimmungen.
Das Beschäftigungsverhältnis bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen, es "ruht" sozusagen nur. Ist die Elternzeit verstrichen, kann das Elternteil das Beschäftigungsverhältnis unter denselben Bedingungen wie vor der Elternzeit an seinem bzw. ihrem Arbeitsplatz fortsetzen.
Die Voraussetzung, die in allen Fällen erfüllt werden muss, ist, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
Darüber hinaus darf der Elternzeitberechtigte
Für jeden Elternteil gilt grundsätzlich ein Zeitraum von bis zu 36 Monaten Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, solange das Kind zu Hause erzogen und betreut wird.
Soweit das Kind vor dem 01. Juli 2015 geboren wurde, kann ein Anteil von maximal 12 Monaten dieser 36 Monate Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten Lebensjahr und dem achten Lebensjahr des Kindes übertragen werden.
Soweit das Kind nach dem 01. Juli 2015 geboren wurde, können von diesen 36 Monaten bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden.
Mithin kann für Geburten vor dem 01. Juli 2015 die Elternzeit in insgesamt zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden (nur mit Zustimmung des Arbeitgebers in drei!) und für Geburten ab dem 01. Juli 2015 in drei Zeitabschnitte.
Eine Erlaubnis von Seiten des Arbeitgebers für einen Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ist unabhängig vom Geburtstermin des Kindes nicht erforderlich.
Für Geburten vor dem 01. Juli 2015 gilt, dass für einen Elternzeit-Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist. Zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes können maximal 12 Monate der insgesamt 36 Monate Elternzeit genommen werden.
Für Geburten ab dem 01. Juli 2015 gilt, dass für einen Elternzeit-Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist. Zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes können maximal 24 Monate der insgesamt 36 Monate Elternzeit genommen werden. Wenn es sich um den ,,dritten Abschnitt‘‘ der Elternzeit handelt, kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen verhindern.
Mutter und Vater können die Elternzeit untereinander aufteilen oder ein Elternteil kann die gesamte Elternzeit für sich beanspruchen. Auch die gleichzeitige Elternzeit von Mutter und Vater ist möglich sowie die Option, dass Vater und Mutter sich abwechseln.
Falls Sie mehrere Kinder haben, gilt die Elternzeit für jedes Kind gesondert. Kommt also während der Elternzeit ein weiteres Kind zur Welt, schließt sich die Elternzeit für das weitere Kind an die Elternzeit für das vorherige Kind an.
Nach Ablauf der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis unter den ursprünglichen Bedingungen unverändert weiter.
Es kann allerdings sein, dass der Arbeitgeber Ihnen einen anderen Arbeitsplatz zuweist, dies darf er allerdings nur, wenn der Arbeitsplatz gleichwertig und die Tätigkeit der früheren in Entgelt, Arbeitszeiten, Einsatzort und der erforderlichen Fachqualifikation nicht nachsteht.
Relevant ist auch die konkrete Stellenbezeichnung und Beschreibung im Arbeitsvertrag. Je spezifischer die Bezeichnung, desto sicherer ist es, genau dieselbe Stelle wiederzubekommen.
Das Gehalt darf sich nach Rückkehr in den Betrieb nicht nachteilig für den Arbeitnehmer ändern.
Während der Freistellung sollte der Kontakt zum Betrieb nicht vollständig vernachlässigt werden.
Ein gelegentlicher Besuch oder Anruf zwischendurch ist ratsam. So wird Interesse gezeigt und auch der Wiedereinstieg fällt leichter.
Auch während der Elternzeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf den Jahresurlaub. Der Arbeitgeber kann diesen jedoch für jeden Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Diese Kürzung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber jedoch mitteilen, andernfalls besteht ein Anspruch auf Urlaubsgeld. Rückwirkend kann der Arbeitgeber keine Kürzung mehr vornehmen.
Wenn während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wird, kann keine Kürzung erfolgen.
Resturlaubstage müssen nach Ablauf der Elternzeit im laufenden oder kommenden Urlaubsjahr berücksichtigt werden.
Falls Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet und Sie es auch im Anschluss an die Elternzeit nicht fortsetzen, haben Sie einen Anspruch auf Auszahlung Ihrer Urlaubstage gegenüber dem Arbeitgeber.
Bonuszahlungen, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld hängen davon ab, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Üblicherweise besteht der Anspruch, solange diese Auszahlungen für die Betriebstreue ausgezahlt werden und nicht leistungsbezogen sind.
Arbeitnehmerinnen, die Elternzeit angemeldet haben, können diese früher als vereinbart wieder beenden. Grund wäre die Inanspruchnahme der im Mutterschutzgesetz festgelegten Mutterschutzfristen und die damit einhergehenden Rechte. Dafür ist die Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich.
Jedoch sollte dieser über die Beendigung der Elternzeit früh genug informiert werden. Nicht gewollt ist die rückwirkende Kündigung der Elternzeit. Erst nachdem die Mitteilung den Arbeitgeber erreicht hat, ist der früheste Zeitpunkt an dem die Elternzeit enden kann.
Ansprechpartner in Angelegenheiten der Elternzeit sind die jeweiligen Elterngeldstellen in Ihrer Stadt.
Auch das Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie steht Ihnen für Rückfragen zur Verfügung unter der Telefonnummer +49 30 201 791 30 (montags bis donnerstags von 9:00 bis 18:00 Uhr). Sie erreichen den Bürgerservice des Familienministeriums unter info[at]bmfsfjservice.bund.de per E-Mail.
Der Arbeitgeber kann dem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht kündigen. Bei einem Wechsel der Elternzeit zwischen den Partnern ist immer derjenige vor einer Kündigung geschützt, der sich in Elternzeit befindet.
Nur im Ausnahmefall kann der Arbeitgeber eine Kündigung bei der für Arbeitsschutz zuständigen Behörde beantragen. Falls Ihnen eine solche Kündigung während der Elternzeit zugestellt werden sollte, müssen Sie innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen, ansonsten gilt die Kündigung als rechtswirksam.
Der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers beginnt bei Geburten vor dem 01. Juli 2015 acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und gilt während des gesamten Zeitraums der Elternzeit.
Für Geburten ab dem 01. Juli 2015 wird für den Beginn der Kündigungsschutzfrist unterschieden, ob das Elternteil die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beansprucht (dann gilt ein Kündigungsschutz ebenfalls acht Wochen vor Beginn der Elternzeit) oder ob die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen wird (dann gilt eine Kündigungsschutzfrist von 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit).
Der Kündigungsschutz gilt nicht in dem Zeitraum, in welchem der Arbeitnehmer zwischen den einzelnen Elternzeit-Abschnitten (soweit die 36 Monate nicht am Stück genommen werden) regulär arbeitet.
Falls der Arbeitnehmer während der Elternzeit weiterhin in Teilzeit von bis zu 30 Wochenstunden bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist, gilt auch für diese Zeitspanne ein besonderer Kündigungsschutz.
Weitere Informationen zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit finden Sie hier.
Der Arbeitnehmer selbst kann zum Ende der Elternzeit mit einer Drei-Monats-Frist schriftlich kündigen.
Falls zu einem anderen Zeitpunkt gekündigt werden soll als zum Ende der Elternzeit hin, gelten die üblichen Kündigungsmöglichkeiten unabhängig von der Elternzeit.
Falls der Arbeitnehmer die Elternzeit vorzeitig beenden oder doch verlängern möchte, ist dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Entscheidet sich der Arbeitnehmer, in Elternzeit zu gehen, ist es dennoch möglich, bis zu 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt in Teilzeit weiterzuarbeiten. Dafür muss der Betrieb gewisse Voraussetzungen erfüllen.
Nehmen beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit, können sie jeweils bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. So wird ermöglicht, dass ein gewisses Grundeinkommen für die Familie sichergestellt werden kann.
Falls der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit unter 15 Beschäftigten angestellt sein, sollte der Versuch unternommen werden, sich mit dem Arbeitgeber auf eine Teilzeitregelung zu einigen; auf die Gewährung besteht von Arbeitnehmerseite aus nämlich grundsätzlich kein Rechtsanspruch.
Der Arbeitgeber darf den Anspruch auf Teilzeit, den Eltern im Zeitraum der Elternzeit beantragen, nur aus wichtigen betriebsbedingten Gründen schriftlich ablehnen. An die betrieblichen Gründe werden hohe Anforderungen gestellt, sodass eine einfache Begründung, dass Ihre Aufgaben nur durch eine Vollzeitkraft erledigt werden könnten, nicht genügt.
Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die schriftliche Ablehnung nicht innerhalb der Frist mitgeteilt wurde. Die Frist für den Arbeitgeber beträgt, nach Eingang des Antrags auf Teilzeit, vier Wochen für die Zeitspanne zwischen Geburt und drittem Lebensjahr des Kindes, und acht Wochen zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes.
Die Ablehnung muss die konkreten Gründe für die Ablehnung enthalten. Falls der Arbeitgeber diese Frist versäumt, gilt die Genehmigung nicht automatisch als erteilt, aber es besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Arbeitsgericht.
Sollte Ihr Arbeitgeber die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ablehnen oder Ihnen weniger als 15 Stunden Teilzeitarbeit wöchentlich anbieten, obwohl Sie mehr arbeiten möchten, besteht die Möglichkeit, während der Elternzeit Arbeitslosengeld zu beziehen.
Voraussetzung ist lediglich, dass Sie für eine Tätigkeit von mindestens 15 und maximal 30 Stunden in der Woche im monatlichen Durchschnitt zur Verfügung stehen.
Bei Einverständnis der Arbeitgeberseite ist es für den Arbeitnehmer auch möglich, während der Elternzeit in Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder in Selbstständigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich im Durchschnitt des Monats zu arbeiten.
Sollte der Arbeitgeber das ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen und mit schriftlicher Begründung vortragen. Versäumt er diese Frist, gilt die Genehmigung als erteilt.
Während der ganzen Elternzeit kann der Arbeitnehmer maximal zweimal seine Beschäftigungszeit verkürzen.
Sobald die Elternzeit endet, besteht die Beschäftigung in ihrer ursprünglichen Form weiter, wie sie vor der Elternzeit bestanden hat.
Laut Teilzeitbefristungsgesetz besteht für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf eine Teilzeitstelle. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit eingereicht werden.
Jedoch hat der Arbeitgeber das Recht, dies zu verweigern, sollten wichtige betriebliche Gründe entgegenstehen. Bei einer Verweigerung sollte im Einzelfall geprüft werden, ob diese Gründe ausreichen und ob eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche sinnvoll ist.
Eine Teilzeitbeschäftigung von weniger als 30 Wochenstunden im monatlichen Durchschnitt kann unverändert weitergeführt werden. Mit Anmeldung der Elternzeit muss der Arbeitnehmer gleichzeitig anmelden, dass er/sie während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten möchte.
Die Beantragung der Elternzeit ist stets schriftlich beim Arbeitgeber einzureichen.
Aus Beweisgründen wird der Versand als Einwurf-Einschreiben empfohlen.
Nutzen Sie hierfür unsere obige Mustervorlage als kostenloser Download.
Die Frist zur Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber beträgt sieben Wochen vor ihrem Beginn bei Elternzeit zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr des Kindes.
Beachten Sie:
Falls die Elternzeit für einen Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes beantragt werden soll, gilt bei Kindern, die nach dem 01. Juli 2015 zur Welt gekommen sind, eine Anmeldefrist des Elternteils von 13 Wochen.
Für Geburten vor dem 01. Juli 2015 gilt eine 7-Wochen-Frist.
Wichtiger Hinweis:
Es ist ratsam, die Anmeldung pünktlich und nicht zu vorzeitig vorzunehmen, da der besondere Kündigungsschutz der Elternzeit frühestens eine Woche vor Beginn der Sieben-Wochen-Frist beginnt, demnach bei einer Elternzeit ab Geburt des Kindes acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin!
Beispiel:
Für den Vater, der seine Elternzeit mit der Geburt des Kindes beginnen möchte, gilt eine Anmeldefrist von spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Bei der Anmeldung sollte dem Arbeitgeber die Elternzeit ,,ab Geburt‘‘ und der errechnete Geburtstermin mitgeteilt werden.
Die Elternzeit beginnt erst, wenn der Mutterschutz endet. Das bedeutet für eine Mutter, die unter die 7-wöchige Anmeldefrist der Elternzeit fallen, dass sie bei einer regulären Mutterschutzfrist von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der ersten Woche nach der Geburt den Antrag auf Elternzeit eingereicht haben muss, wenn sie ab Geburt in Elternzeit gehen möchte.
(Der Mutterschutz und ein damit verbundener besonderer Kündigungsschutz der Arbeitnehmerin besteht ab Beginn der Schwangerschaft und ab Information an den Arbeitgeber über die Schwangerschaft und endet acht Wochen nach der Entbindung, solange keine Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt vorliegt. Mehr Infos zum Mutterschutz finden Sie hier.)
Falls diese Anmeldefrist nicht eingehalten wird, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.
Ausnahmen, und damit die Möglichkeit auf eine angemessene Verkürzung der Frist, sind bei wichtigen Gründen durchaus denkbar. Beispielsweise muss die Reaktion der Elternzeit bei einer früheren oder späteren Geburt Flexibilität zeigen. Auch bei einer Adoption ist eine Verkürzung möglich.
Bei der ersten Anmeldung muss eine verbindliche Festlegung erfolgen, in Hinsicht auf die Einteilung der Elternzeit innerhalb der ersten zwei Jahre. Wenn das Elternteil nur eine Elternzeit von einem Jahr anmeldet, folgt daraus automatisch, dass auf eine Inanspruchnahme von Elternzeit im zweiten Jahr verzichtet wird!
Sollte das Elternteil diese Elternzeit im Anschluss an das erste Jahr dennoch verlängern wollen, ist dafür die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich oder wenn ein Wechsel zwischen den Elternteilen aus einem wichtigen Grund unvorhergesehen nicht zustande kommen kann.
Es ist ratsam, dass Eltern ihre Elternzeit zunächst nur für zwei Jahre anmelden und sich das verbleibende Elternjahr flexibel auf einen späteren Zeitpunkt legen.
Der oder die Antragstellerin sollte außerdem den genauen Zeitraum mit Datum angeben, in dem die Elternzeit genommen werden soll.
Der Antrag ist grundsätzlich formlos, allerdings empfiehlt sich aus Beweisgründen die Schriftform.
Die beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung muss dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung mitgeteilt werden, wenn es sich um einen Zeitraum bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes handelt, unabhängig vom Geburtstermin des Kindes.
Die beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung muss dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung mitgeteilt werden, wenn es sich um einen Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes handelt und das Kind vor dem 01. Juli 2015 geboren wurde
Die beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung muss dem Arbeitgeber dreizehn Wochen vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung mitgeteilt werden, wenn es sich um einen Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes handelt und das Kind ab dem 01. Juli 2015 geboren wurde.
Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit sollte den Beginn der Beschäftigung sowie den Umfang und die Ausgestaltung der gewünschten Arbeitszeiten enthalten.