Praktikumsvertrag / Praktikantenvertrag

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Mit dieser kostenlosen Muster-Vorlage vereinbaren Arbeitgeber und Praktikant einen Praktikumsvertrag. Er enthält Regelungen zum Tätigkeitsbereich, zur Vertragsdauer, zur Probezeit, zur Kündigung, zur Arbeitszeit, zur Vergütung und zum Urlaubsanspruch sowie Raum für weitere Vereinbarungen.

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Wer ist Praktikant?

Praktikantin oder Praktikant ist,

wer sich für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

Dies richtet sich nicht nach der Bezeichnung der Tätigkeit im Arbeitsvertrag, sondern nach der tatsächlichen Situation.

Bei einem Praktikum steht der Weiterbildungsgedanke im Vordergrund.

Der Praktikant als Arbeitnehmer?

Je nach konkretem Inhalt der Tätigkeit kann der Praktikant entgegen der Bezeichnung der Tätigkeit auch schon Arbeitnehmer sein, was dann andere rechtliche Folgen nach sich zieht, beispielsweise einen Anspruch auf Vergütung oder die Notwendigkeit einer Kündigung für die Beendigung des Vertrages.

Wann ist der Praktikant ein Arbeitnehmer?

Ein Arbeitnehmer erbringt gegen Vergütung eine Arbeitsleistung für einen Anderen, ist nach Ort, Zeit, Dauer und Inhalt der Tätigkeit weisungsgebunden und in die betriebliche Organisation eingegliedert.

Die Praktikumstätigkeit hingegen dient dazu, praktische Kenntnisse und Erfahrungen zur Vorbereitung auf einen Beruf zu erwerben.

Entspricht die Tätigkeit des Praktikanten inhaltlich der eines Arbeitnehmers, kann dieser unter Umständen dieselben Rechte wie ein Arbeitnehmer haben, z.B. einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

Erfahren Sie, welche Arten von Praktika es gibt und welche rechtlichen Folgen dies jeweils hat.

Welche Arten von Praktika gibt es?

Wie bereits erwähnt, ist es für die Zuordnung zur jeweiligen Praktikumsart unerheblich, welche Bezeichnung das Praktikum in einem gegebenenfalls vorliegenden Vertrag führt oder wie dieses mündlich genannt wird. Entscheidend ist die konkrete Art der Tätigkeit.

Es gilt zwischen folgenden Praktikumsarten zu differenzieren:

  1. Schülerpraktikum: Durch ein Schülerpraktikum haben Schüler/innen die Möglichkeit, frühzeitig interessante Einblicke in den Berufsalltag zu erhalten, die die Berufswahl-und Findung erleichtern können. Demgegenüber können Betriebe dadurch Jugendliche für ihre Branche begeistern und Ausbildungsstellen besetzen. Was dies rechtlich bedeutet, erfahren Sie hier.
  2. Studentenpraktikum/Hochschulpraktikum: Vor, nach oder während des Studiums kann von den Hochschulen aufgrund der Prüfungsordnung ein Praktikum verpflichtend vorausgesetzt werden. Andererseits besteht die Möglichkeit, außerhalb der Prüfungsordnung ein freiwilliges Praktikum vor oder während des Studiums zu absolvieren, um entweder frühzeitig zu testen, ob der erwünschte Studiengang in der Praxis den eigenen Fähigkeiten und Interessen entspricht oder um die Berufschancen nach dem Studium zu erhöhen. Was dies rechtlich bedeutet, erfahren Sie hier.
  3. Schnupperpraktikum/Einfühlungsverhältnis/"Probearbeiten": Beim Schnupperpraktikum geht es darum, für einen kurzen Zeitraum und ohne arbeitnehmerähnliche Verpflichtungen den Betrieb und den eventuellen Arbeitsplatz kennenzulernen. Hierbei verpflichtet sich der Praktikant nicht, eine bestimmte Arbeitsleistung zu bestimmten Arbeitszeiten an festgelegtem Ort zu übernehmen. Alles Tätigkeiten des Praktikanten erfolgen freiwillig. Was dies rechtlich bedeutet, erfahren Sie hier.
  4. Probezeit: Das vorgenannte Schnupperpraktikum ist abzugrenzen von dem Arbeiten während einer Probezeit. Der in Probezeit Arbeitende ist den Weisungen des Arbeitgebers zeitlich, örtlich und sachlich unterstellt und in den Betrieb und dessen Abläufe eingegliedert. Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt bereits kein reines Einfühlungsverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis vor, sodass der Probearbeitende als Arbeitnehmer anzusehen ist. Erfahren Sie, welche rechtlichen Folgen die Einstufung als Arbeitnehmer hat.
    (Beachten Sie: Arbeitsverträge können selbstverständlich auch mündlich geschlossen werden und genauso wirksam sein wie schriftliche Verträge!).
  5. Scheinpraktikum: Als Scheinpraktikum bezeichnet man solche Tätigkeiten, die zwar offiziell als Praktikum vereinbart werden, jedoch ihrem Inhalt nach schon einer Arbeitnehmertätigkeit entsprechen. Erbringt der Praktikant Arbeit, bei welcher er nach Ort, Zeit, Dauer und Inhalt weisungsgebunden in den Betrieb eingebunden ist für einen nicht unerheblichen Zeitraum, so gilt er als Arbeitnehmer und die gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmer finden Anwendung.
    Erfahren Sie, welche rechtlichen Folgen die Einstufung als Arbeitnehmer hat.
  6. Klassisches Praktikumsverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz: Dieses Praktikum ist der gesetzliche Normalfall und bezeichnet eine Tätigkeit, bei der der Praktikant für begrenzte Dauer in den Betrieb eingebunden ist, soweit es sich eben nicht um ein Schülerpraktikum, Studentenpraktikum oder Einfühlungsverhältnis handelt. Diese Praktikanten/Praktikantinnen sind nach dem Berufsausbildungsgesetz als Arbeitnehmer/innen einzustufen, mit den entsprechenden rechtlichen Folgen.

Braucht man einen schriftlichen Praktikumsvertrag?

Zunächst sollte beachtet werden, dass schriftliche Praktikumsverträge die gleiche Wirksamkeit entfalten können wie mündlich geschlossene Verträge.

Ob der Betrieb dem Praktikanten einen schriftlichen Vertrag vorlegen muss, richtet sich nach der Art des Praktikums:

Pflichtpraktika und Kurzzeit-Praktika

Bei Pflichtpraktika wie dem Schüler- oder Hochschulpraktikum ist die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Dennoch ist es ratsam, einen schriftlichen Praktikumsvertrag aufzusetzen, um Sicherheit für beide Parteien zu gewährleisten, denn der schriftliche Vertrag dient als Beweis für die vereinbarten Bedingungen.

Der Praktikant weiß dann um seine Rechte und Pflichten und der Betrieb zeigt eine gewisse Transparenz und Professionalität gegenüber interessierten Arbeitnehmer(inne)n und hat zusätzlich den Vorteil, sich rechtlich gegen eventuelle Ansprüche des Praktikanten abzusichern.

Bei Praktika, die einen sehr kurzen Zeitraum umfassen sowie bei Praktika ohne Vergütung und Schülerpraktika wird ein schriftlicher Vertrag in der Praxis jedoch eher selten erstellt.

Freiwillige Praktika, die länger als 3 Monate andauern

Bei freiwilligen Praktikanten, die länger als drei Monate beschäftigt sind und auf die demnach das Mindestlohngesetz Anwendung findet, gilt jedoch neuerdings ein Schriftformerfordernis.


Seit dem 01.01.2015 hat nach § 2 Absatz 1a Nachweisgesetz (NachwG) derjenige, der den Praktikanten einstellt, vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit folgende Angaben in den Vertrag aufzunehmen:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
  3. Beginn und Dauer des Praktikums,
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
  5. Zahlung und Höhe der Vergütung,
  6. Dauer des Urlaubs,
  7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

Nutzen Sie unsere kostenlose Mustervorlage oder lassen Sie sich einen Vertrag individuell erstellen.

Welche Angaben gehören in den Praktikumsvertrag?

Der Praktikumsvertrag sollte enthalten:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Die mit dem Praktikum verfolgten Lern-und Ausbildungsziele
  • Art des Praktikums
  • Tätigkeitsbereich(e) des Praktikanten
  • Beginn und Dauer des Praktikums
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • Angaben zum Urlaub
  • Angaben zur Kündigung/Probezeit
  • Pflichten des Betriebes (z.B. Erstellung eines Zeugnisses) sowie des Praktikanten (Einhaltung bestimmter betrieblicher Vorschriften, Dresscode, Stillschweigen, Fehlzeiten/Krankheit)
  • Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs-oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis Anwendung finden
  • Ort, Datum und Unterschrift der Parteien.

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Gesetzliche Grundlagen

Wichtige Gesetze im Zusammenhang mit dem Praktikum sind unter anderem:

  • Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Berufsausbildungsgesetz (BBig)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Versicherungsrechtliche Vorschriften
  • Gesundheitsvorschriften

Ob ein Anspruch des Praktikanten auf Vergütung besteht, welche Arbeitszeiten einzuhalten sind, ob Urlaubsansprüche bestehen oder ob der Praktikant die Erstellung eines Zeugnisses verlangen kann, beurteilt sich nach der jeweiligen Praktikumsart:

Schülerpraktikum

Praktikanten und Praktikantinnen im Rahmen eines Schülerpraktikums gelten nicht als Arbeitnehmer/innen. Auf sie ist das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden (JArbSchG). Dieses trifft u.a. spezielle Regelungen in Bezug auf die Arbeitszeiten für Jugendliche und Kinder.

Vergütung

Auf Vergütung besteht kein gesetzlicher Anspruch. Eine freiwillige Vergütung ist jedoch möglich. Schülerpraktikanten fallen nicht unter das Mindestlohngesetz.

Arbeitszeiten

Hinsichtlich der Arbeitszeiten im Rahmen des Schülerpraktikums gelten die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG):

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt für Kinder (alle unter 15 Jahren) sowie Jugendliche (über 15jährige, die noch nicht 18 Jahre alt sind) und enthält besondere Schutzvorschriften für arbeitende Kinder und Jugendliche. Jugendliche, die der Schulpflicht unterliegen, unterliegen gesetzlich denselben Vorschriften wie Kinder.

Kinder dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. Allerdings gilt dies unter anderem nicht bei einem schulischen Betriebspraktikum. Kinder dürfen höchstens sieben Stunden täglich beschäftigt werden und 35 Stunden in der Woche.

Jugendliche dürfen maximal acht Stunden täglich beschäftigt werden und 40 Stunden in der Woche. Es darf an maximal 5 Tagen in der Woche gearbeitet werden. Die Arbeit am Wochenende ist nur in bestimmten Branchen möglich, beispielsweise in Krankenhäusern sowie Gaststätten.

30 Minuten Ruhepause sind vorgeschrieben bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden. Die Stunden zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens unterliegen grundsätzlich der Nachtruhe; Ausnahmen sind allerdings möglich.

Körperlich belastende Tätigkeiten wie das Heben und Tragen von schweren Lasten oder die Arbeit mit erzwungener Körperhaltung sind verboten. Ebenso verboten sind Tätigkeiten, bei der Schüler/innen in Verbindung mit gefährlichen Stoffen kommen.

Vertrag

Zu der Schriftlichkeit des Praktikumsvertrag gilt das oben Gesagte: Ein schriftlicher Vertrag ist keine Pflicht, aber empfehlenswert.

Urlaub/Krankheit

Für den Schülerpraktikanten besteht kein Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Zeugnis/Bescheinigung

Eine Praktikumsbescheinigung ist als Nachweis für die Schule auszustellen. Darüber hinausgehende ausführliche Zeugnisse und Empfehlungsschreiben sind freiwillig.

Studentenpraktikum/Hochschulpraktikum

Praktikanten und Praktikantinnen im Rahmen eines Hochschulpraktikums gelten nicht als Arbeitnehmer/innen.

Vergütung

Im Rahmen eines während des Studiums absolvierten Pflichtpraktikums besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung. Hochschulpraktikanten fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. Eine freiwillige Vergütung ist jedoch möglich.

Arbeitszeiten

Die täglichen Arbeitszeiten richten sich nach den Arbeitszeiten im Betrieb. Dabei darf nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen werden, d.h. in der Regel sind täglich nicht mehr als acht Stunden Arbeit erlaubt. Das Arbeiten an Sonn-und Feiertagen ist nicht gestattet. Es gibt allerdings unter anderem Ausnahmen für Praktikanten im journalistischen Bereich oder Gaststätten und in Krankenhäusern.

Außerdem müssen für Minderjährige die Besonderheiten des Jugendschutzgesetzes beachten werden, die Sie hier nachlesen können.

Vertrag

Ein schriftlicher Vertrag ist keine Pflicht, aber empfehlenswert.

Urlaub/Krankheit

Für den Hochschulpraktikanten besteht bei einem Pflichtpraktikum kein Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Zeugnis/Bescheinigung

Der Betrieb soll eine Praktikumsbescheinigung ausstellen. Ein qualifiziertes Zeugnis oder Empfehlungsschreiben ist nicht vorgeschrieben, jedoch hilfreich für zukünftige Arbeitgeber und als Feedback für den Praktikanten.

Schnupperpraktikum/Einfühlungsverhältnis

Im Rahmen eines Schnupperpraktikums/Einfühlungsverhältnisses von wenigen Tagen ist der Praktikant nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Es handelt sich um ein unverbindliches Kennenlernen der Parteien.

Vergütung

Es besteht kein Anspruch auf Vergütung oder Mindestlohn. Etwaige Zahlungen des Betriebes richten sich nach der Vereinbarung.

Arbeitszeiten

Die täglichen Arbeitszeiten richten sich nach den Arbeitszeiten im Betrieb. Dabei darf nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen werden, d.h. in der Regel sind täglich nicht mehr als acht Stunden Arbeit erlaubt. Das Arbeiten an Sonn-und Feiertagen ist nicht gestattet. Es gibt allerdings unter anderem Ausnahmen für Praktikanten im journalistischen Bereich oder Gaststätten und in Krankenhäusern.

Außerdem müssen für Minderjährige die Besonderheiten des Jugendschutzgesetzes beachten werden, die Sie hier nachlesen können.

Vertrag

Zu der Schriftlichkeit des Praktikumsvertrag gilt das oben Gesagte: Ein schriftlicher Vertrag ist keine Pflicht, aber empfehlenswert.

Urlaub/Krankheit

Es besteht kein Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Zeugnis/Bescheinigung

Zeugnisse und Empfehlungsschreiben sind freiwillig.

Probezeit

Wenn es sich nicht mehr nur um wenige Arbeitstage in einem Betrieb handelt, sondern ein Zeitraum von ca. 1-6 Monaten vereinbart wird sowie der sich in Probezeit Befindliche Anweisungen Folge zu leisten hat, ist er als Arbeitnehmer anzusehen und hat dementsprechende Rechte und Pflichten.

Vergütung

Die Vergütung des Arbeitnehmers während der Probezeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Anwendbar ist das Mindestlohngesetz, sodass ein Mindestlohn von 8,84 € brutto pro Stunde gilt.

Arbeitszeiten

Die täglichen Arbeitszeiten richten sich nach den Arbeitszeiten im Betrieb. Dabei darf nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen werden.

Vertrag

Der Arbeitsvertrag wird schriftlich getroffen. Allerdings sind auch mündlich getroffene Arbeitsverträge ebenso wirksam.

Urlaub/Krankheit

In der Probezeit besteht ein Anspruch auf Urlaub. Die Anzahl Tage richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Bei Krankheit verlängert sich die Probezeit nicht um die Krankheitstage, jedoch kann Krankheit in der Probezeit einen Kündigungsgrund darstellen, solange die Kündigung nicht sittenwidrig ist.

Zeugnis/Bescheinigung

Der Probezeit-Arbeitnehmer hat nach Ende des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Kündigung
Während der Probezeit greift der Kündigungsschutz nicht. Innerhalb der ersten sechs Monate kann das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden. Ein besonderer Kündigungsgrund ist ausnahmsweise nicht erforderlich.

Scheinpraktikum

Ist der Praktikant anhand der obigen Kriterien schon als Arbeitnehmer einzustufen, so gelten für ihn die arbeitsrechtlichen Bestimmungen unabhängig von der Bezeichnung als Praktikant.

Vergütung

Wenn der Praktikant als Arbeitnehmer einzustufen ist, so hat er auch einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

Dauert das ,,Praktikum‘‘ länger als drei Monate, liegt kein Pflichtpraktikum vor und ist der Arbeitnehmer volljährig, so gilt für ihn als Arbeitnehmer auch das Mindestlohngesetz mit der Folge, dass er einen Anspruch auf Mindestlohn in Höhe von 8,84 € brutto pro Stunde hat.

Arbeitszeiten

Die täglichen Arbeitszeiten richten sich nach den Arbeitszeiten im Betrieb. Dabei darf nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen werden.

Vertrag

Für ein reguläres Arbeitsverhältnis ist ein Arbeitsvertrag erforderlich.
Handelt es sich zwar offiziell um ein Praktikum, nach den obigen Ausführungen liegt allerdings ein Arbeitsverhältnis vor, so ist der getroffene Vertrag unter Umständen nicht anwendbar.

Es ist anzuraten, sich im Einzelfall an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der Ihnen helfen kann, volle Lohnansprüche gegen den Arbeitgeber durchzusetzen.

Urlaubsansprüche, Krankengeldfortzahlung, der Anspruch auf Zeugniserteilung sowie die Kündigungsschutzvorschriften gelten für den Scheinpraktikanten wie für den regulären Arbeitnehmer auch.

Klassisches Praktikumsverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz

Schließlich gibt es natürlich das klassische (freiwillige) Praktikum. Dieses fällt unter § 26 des Berufsausbildungsgesetzes und erfasst

„Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt“. Diese Praktikanten gelten als Arbeitnehmer/innen.

Vergütung

Freiwillige Praktikanten haben nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Wenn Praktikanten insgesamt länger als drei Monate beschäftigt und volljährig sind, fallen sie von Beginn des Praktikums an darüber hinaus unter das Mindestlohngesetz (MiLoG), sodass sie einen Anspruch auf einen Mindestlohn in Höhe von  8,84 € brutto pro Stunde haben.

Arbeitszeiten

Die täglichen Arbeitszeiten richten sich nach den Arbeitszeiten im Betrieb. Dabei darf nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen werden.

Vertrag

Seit dem 01.01.2015 muss bei freiwilligen Praktika, die einen Zeitraum von mehr als drei Monaten umfassen, der Betrieb dem Praktikanten einen schriftlichen Vertrag vorlegen, der gewisse Angaben enthalten muss. Lesen Sie hierzu unseren Abschnitt zur Schriftform.

Probezeit im Praktikum

Auch Praktikumsverträge dürfen rechtlich eine Probezeit enthalten. Dies bietet die Möglichkeit, auszutesten, ob Betrieb und Praktikant zueinander passen. Die Länge der Probezeit richtet sich nach der Gesamtdauer des Praktikums.

Bei einem dreimonatigen Praktikum gilt ein Probezeit-Zeitraum von etwa zwei Wochen. Der Zeitraum muss insgesamt der Länge nach angemessen sein und kann ansonsten individuell zwischen Betrieb und Praktikant vereinbart werden.

Urlaub/Krankheit

Der freiwillige Praktikant hat Anspruch den gesetzlichen Mindesturlaub, in der Regel anteilig pro Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Ist eine Vergütung vereinbart, hat der Praktikant auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Zeugnis/Bescheinigung

Der Praktikant hat als Arbeitnehmer regulär Anspruch auf die Erstellung eines Arbeitszeugnisses unabhängig von der Dauer des Praktikums. Nach Ablauf des Praktikums kann dieses innerhalb eines Jahres eingefordert werden.

Kündigung

Das Praktikum ist in der Regel zeitlich begrenzt und endet automatisch bei Ablauf der vereinbarten Praktikumszeit. Möchte sich eine der Parteien vom Vertrag lösen, muss Folgendes beachtet werden:

Befindet sich der Praktikant noch in der Probezeit, so kann während dieses Zeitraums das Praktikum von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Möchte der Praktikant nach Ablauf der Probezeit den Vertrag ordentlich kündigen, so muss er eine vierwöchige Kündigungsfrist einhalten. Der Betrieb kann nach Ablauf der Probezeit nur noch außerordentlich kündigen.

Eine außerordentliche Kündigung, bei der keine oder nur eine herabgesetzte Kündigungsfrist gilt, ist sowohl für den Praktikanten als auch für den Arbeitgeber nur aus besonders wichtigem Grund möglich. Dazu erforderlich ist meist eine grobe Verletzung von Pflichten wie beispielsweise das Begehen einer Straftat.

Sind sich Praktikant und Arbeitgeber einig, dass das Arbeitsverhältnis umgehend aufgehoben werden soll, so ist die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages möglich.

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