Anmeldung reiserechtlicher Ansprüche

Auch bei Reisen kann es zu Mängeln kommen, sei es, dass Sie Ihr Zimmer verdreckt vorfinden, die Klimaanlage defekt ist oder Sie Baulärm ausgesetzt sind. Das kann das Urlaubserlebnis arg schmälern. Daher sollte man den Reiseveranstalter umgehend auf die Mängel hinweisen, Beseitigung dieser Mängel fordern oder Ersatzleistung verlangen.

Dieses Musterdokument hilft Ihnen dabei, die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter darzustellen und entsprechend geltend zu machen.

Schritt 1: täglichen LTO-Newsletter bestellen (optional)

Schritt 2: Muster-Dokument herunterladen

In welchen Fällen greifen die speziellen reiserechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) normiert in den §§ 651a bis 651m BGB, wann ein Reisender Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen kann. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Reiseveranstalter generell nur im Falle einer Pauschalreise zum Tragen kommt. Es ist also zunächst wichtig, diese von der Individualreise abzugrenzen.

  • Was ist eine Pauschalreise?

Im Fall einer Pauschalreise bucht der Reisende ein "Leistungspaket". Dieses enthält verschiedene Leistungen, wie die An- und Abreise, Übernachtung und Verpflegung in einem Hotel und / oder auch weitere Reiseleistungen, wie beispielsweise Ausflugstouren oder Sport-/Wellnessprogramme. Der Reiseveranstalter bündelt diese Leistungen und organisiert auf diese Weise eine Reise, die er für seinen Vertragspartner zu einem einheitlichen Gesamtpreis erbringt.

  • Was ist eine Individualreise?

Anders verhält es sich bei der Individualreise. Bei einer solchen hat der Reisende keinen Veranstalter, der ein komplettes Reisepaket für ihn organisiert. Stattdessen schließt er eigens Beförderungs- und Beherbergungsverträge und / oder darüber hinausgehende Verträge und organisiert so jeden Teil der Reise selbst.

  • Inwiefern sind die beiden Reisearten rechtlich verschieden zu behandeln?

Liegt ein Fall der Individualreise vor, muss der Reisende sich im Falle etwaiger Schäden oder sonstiger möglicher Ansprüche gesondert an denjenigen wenden, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat. Im Fall einer mangelhaften Beförderungsleistung also an das Verkehrsunternehmen, bei möglichen Ansprüchen verbunden mit der Beherbergung an das Hotelunternehmen usw.

Lediglich im Falle einer Pauschalreise, also wenn dem Reisenden auch der erforderliche Reiseveranstalter gegenüber steht, kann er sich gegen diesen wenden. Unter solchen Umständen kommen dem Anspruchsteller die Regelungen der §§ 651a – 651m BGB zu gute. Geltend machen muss der Reisende seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter, keinesfalls gegenüber dem Reisebüro. Das vermittelt lediglich zwischen den Vertragspartnern, wird aber nicht selbst Partei des Vertrages.

Wann können Ansprüche gegen den Reiseveranstalter entstehen?

Ansprüche können – wie bei jedem Schuldverhältnis – auch gegen den Reiseveranstalter entstehen, wenn dieser seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt. Aber welche Pflicht kann ein Reiseveranstalter überhaupt verletzen? Wie § 651a BGB normiert, obliegt ihm die Pflicht, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (die Reise also) zu erbringen.

Es stellt sich somit die Frage, wann der Reiseveranstalter diese Pflicht verletzt. Da hilft § 651c I BGB weiter, der erklärt, dass der Veranstalter die Reise so erbringen muss, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist. Ist die Reise mit Fehlern behaftet, dürfen diese den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen nicht aufheben oder mindern. Ist dies aber der Fall, liegt ein Mangel in der Leistung des Reiseveranstalters vor - und er muss sich etwaigen Ansprüchen des Reisenden aussetzen.

Wann ist eine Reise mit einem Mangel behaftet?

Wann im Einzelfall ein Mangel vorliegt, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Vielmehr müssen die Umstände eines jeden Falls entscheiden, ob der Veranstalter eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt hat. Man kann jedoch davon ausgehen, dass die Leistung mangelbehaftet ist, wenn beispielsweise eine Klimaanlage im Hotel versprochen wurde, diese jedoch nicht funktioniert oder gar nicht erst vorhanden ist.

Die Rechtsprechung hat schon in den verschiedensten – wohl gemerkt skurrilen Fällen – Ansprüche gegen den Reiseveranstalter angenommen. Beispielsweise sprach das Amtsgericht Homburg der Mutter eines jungen Mädchens eine Reisepreisminderung von 10% zu, weil ihre Tochter als Blondine in den Pool des Hotels stieg und mit grünem Haar wieder herauskam (Urt. v. 30.06.1998, Az. 2 C 109/97-10). Schadensersatz und Schmerzensgeld lehnte das Gericht aber ab.

Welche Ziele können Sie mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche verfolgen?

Je nachdem, welche Pflicht der Reiseveranstalter verletzt hat, können Sie zunächst Abhilfe verlangen. Das heißt der Reiseveranstalter muss versuchen, den Fehler zu beheben und die vereinbarte Beschaffenheit der Reise herzustellen. Gelingt das nicht, können Sie eine Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz verlangen. Ihnen steht zudem das Recht zu, die Reise zu kündigen.

Eine Minderung des Reisepreises kommt wegen verschiedener Mängel in Betracht, unter anderem auch bei Flugverspätungen. Schadensersatz können Sie ebenfalls wegen jeglicher erdenkbarer materieller und immaterieller Schäden verlangen, die Ihnen während der Reise aufgrund einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters entstehen. Die vielfältigen Schadensposten machen es unmöglich, sie an dieser Stelle aufzulisten. Jedoch sollten Sie bedenken, dass auch wegen vertaner Urlaubszeit Schadensersatz verlangt werden kann.

Welche besonders wichtigen Schritte sollten Sie zur Verfolgung reiserechtlicher Ansprüche unbedingt beachten?

Bei der Anmeldung reiserechtlicher Ansprüche ist es zunächst besonders wichtig, die Ausschlussfrist des § 651e I BGB einzuhalten. Sie müssen deshalb etwaige Ansprüche innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise bei dem Reiseveranstalter geltend machen. Tun Sie dies nicht, verfallen Ihre Rechte. Die Monatsfrist beginnt ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Auch bei einer Verkürzung oder Verlängerung der Reise, gilt für die Berechnung der Frist der Tag der vertraglich festgehaltenen Beendigung der Reise. Dies ist in der Regel der Tag, der in der vom Reiseveranstalter ausgestellten Reisebestätigung genannt ist.

Beachten Sie zudem, dass Sie durch bloßes "meckern" den Anforderungen des § 651g I BGB nicht gerecht werden. Sie müssen dem Reiseveranstalter konkret mitteilen, für welche Mängel oder Schäden Sie eine Reisepreisminderung oder Schadensersatz verlangen. Nur dann können Sie ihre Ansprüche unter Beachtung der Monatsfrist erfolgreich verfolgen.

Wollen Sie Ihren Reisepreis aufgrund von Mängeln mindern, ist es außerdem empfehlenswert, die Mängel vor Ort zu fotografieren. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass Sie einen Beweis haben, sollte der Reiseveranstalter die Mängel abstreiten. Generell ist es empfehlenswert auch bei Schäden Beweisfotos zu machen. Nur so können Sie Ihrer Beweispflicht auch wirklich nachkommen und ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen.

Welche Verjährungsfrist gilt für reiserechtliche Ansprüche?

Bei der Durchsetzung reiserechtlicher Ansprüche müssen Sie in zweierlei Hinsicht darauf achten, rechtzeitig zu handeln.

Einerseits gilt nämlich die einmonatige Ausschlussfrist, auf welche wir Sie bereits hingewiesen haben. Diese Frist beachtet der Richter im etwaigen Rechtsstreit auch, wenn Sie von der beklagten Partei nicht geltend gemacht wird. Es handelt sich rechtlich also nicht um eine Einrede, da sie von Amts wegen berücksichtigt wird.

Darüber hinaus gilt aber auch noch die Verjährungsfrist des § 651 g II BGB. Reiserechtliche Ansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren. Als Einrede muss die Beklagte Partei (also der Reiseveranstalter) sich im Prozess jedoch auf die Verjährung berufen, damit sie zum Tragen kommt.

Kann der Reiseveranstalter seine Schadensersatzpflicht wirksam beschränken?

Ja! Wie aus § 651h BGB hervorgeht, kann der Reiseveranstalter seine Haftung vertraglich einschränken. Die Norm legt aber auch fest, dass der Reiseveranstalter seine Haftung nur für Schäden, die keine Körperschäden sind, beschränken darf. Außerdem ist eine Beschränkung lediglich auf den dreifachen Reisepreis möglich. Zudem müssen zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Haftungsbeschränkung wirksam ist:

  1. Der Schaden des Reisenden darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden. Ist das aber der Fall, kann eine Beschränkung zugunsten des Veranstalters nicht eingreifen.
  2. Außerdem greift die Haftungsbeschränkung nur, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens des Leistungsträgers verantwortlich ist.

Weitere Musterdokumente

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen