3/13: Kontoeröffnung und Kindererziehung
Auch für die Verwaltung des ehelichen Vermögens war bis 1958 ausschließlich der Mann zuständig, inklusive Kontoeröffnungen: Bis 1957 durften Frauen ohne Zustimmung ihres Ehemannes kein eigenes Konto eröffnen.
Diese Regelung wurde mit dem Gleichberechtigungsgesetz (GleichberG) abgeschafft. Es nahm dem Mann das Letztentscheidungsrecht in allen Eheangelegenheiten. Dieses Gesetz beschränkte auch die Rechte der Väter bei der Kindererziehung; auch hier hatten diese stets das letzte Wort. Das gemeinsame Erziehungsrecht besteht aber erst seit 1979.
Tanja Podolski, Gute gesetzliche Regelungen: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23741 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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