9/13: Vergewaltigung in der Ehe
Der Bundesgerichtshof erklärte 1966, die Ehe fordere nicht nur die Teilnahme der Ehefrau am Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann, "vielmehr fordere die Ehe eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbiete es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen." Und auch bei der Debatte zur Strafrechtsänderung zur Vergewaltigung in der Ehe sagte der CDU-Politiker Wolfgang von Stetten: "Die Ehe ist eine Geschlechtsgemeinschaft und verpflichtet grundsätzlich zum ehelichen Verkehr. […] Zum ehelichen Leben gehört auch, die Unlust des Partners zu überwinden. Der Ehemann ist nicht darauf aus, ein Verbrechen zu begehen - manche Männer sind einfach rabiater."
Bis zum Mai 1997 waren eheliche Vergewaltigung und eheliche sexuelle Nötigung nach § 177 und § 178 Strafgesetzbuch (StGB) nicht strafbar. In § 177 StGB hieß es: "Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." Gleiches galt bei sexueller Nötigung – auch, wenn die Eheleute getrennt lebten. Um das zu ändern, strich man das Wort "außerehelich" aus der Norm.
Tanja Podolski, Gute gesetzliche Regelungen: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23741 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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