2/13: Arbeitserlaubnis – für die Ehefrau
Eine Erwerbstätigkeit von Ehefrauen war nicht verboten, doch von 1958 bis 1977 hieß es in § 1356 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): " Sie [die Frau] ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist." Und ob dies so war, hatte der Ehemann zu entscheiden: Er musste die Erlaubnis zum Arbeiten geben und konnte Arbeitsverträge ohne die Zustimmung seiner Ehefrau eigenständig kündigen. Das änderte sich erst 1977. Seitdem heißt es unverändert: "Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein."
Tanja Podolski, Gute gesetzliche Regelungen: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23741 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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