5/13: Kranzgeld
Tja, die Eigenverantwortlichkeit der Frauen hat auch ihre Tücken. Mit dem BGB war die Regelung des Kranzgeldes gem. § 1300 BGB in Kraft getreten. Dort hieß es: "Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen." Mit anderen Worten: Es gab Schadensersatz für Beischlaf, der nicht in der Ehe mündete.
Noch 1968 bekam eine Frau vom Oberlandesgericht Köln ein Kranzgeld zugesprochen (Az: 9 U 182/67). Das OLG ließ nicht gelten, dass der Mann, wie er behauptet habe, von der Frau verführt worden sei und nach seiner Ansicht dafür eigentlich etwas von der Frau zu bekommen habe. Ebenso wenig zählte in Köln die Behauptung, die Frau sei gar nicht unbescholten gewesen.
Es heißt, die letzte dokumentierte Verurteilung zu einer Kranzgeld-Zahlung sei 1980 am Amtsgericht Korbach erfolgt. Erst das Amtsgericht Münster urteilte, die Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Urt. v. 08.12.1992, Az. 50 C 628/92). Gestrichen wurde die Norm schließlich durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechtes im Jahr 1998.
Tanja Podolski, Gute gesetzliche Regelungen: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23741 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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