Corona hat es bis zum BAG geschafft: In der Kurzarbeit gibt es weniger Urlaub. Aber auch die Ausstattung für Lieferfahrer und der gelbe Schein landeten beim höchsten Arbeitsgericht.
1/9: (K)ein Urlaub in der Kurzarbeit
Wer nicht arbeitet, braucht auch keinen Urlaub – so hatte längst der Europäische Gerichtshof (EUGH) die Frage nach den Auswirkungen von Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch beantwortet. Das BAG zog nun nach: Fallen einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen (BAG Urt. v. 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21). Das Gericht befand, dass bei einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht mit der Arbeitspflicht gleichzustellen seien. Der 9. Senat klärte damit eine Rechtsfrage, die bislang in Deutschland noch höchst umstritten war.
In der Pandemie wurde das Thema besonders relevant: Schon im ersten Corona-Jahr 2020 wurden rund 649 Millionen bzw. rund 9 Prozent weniger Arbeitsstunden geleistet wurden als im Vorjahr.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47015 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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