Rechtsmissbrauch bei Bewerbungen?: AGG-Kläger 2. Gene­ra­tion beim BAG

von Tanja Podolski

18.09.2024

Am Donnerstag verhandelt das BAG die Revision eines Wirtschaftsjuristen. Der Mann hatte sich auf ein Stellengesuch nach einer "Sekretärin" beworben. Das BAG muss prüfen, ob es ihm nur um die Entschädigung ging. Das wäre Rechtsmissbrauch.

Der 8. Senat des BAG verhandelt am Donnerstag über die Klage eines angehenden Wirtschaftsjuristen, der Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) wegen Geschlechterdiskriminierung geltend macht (Az. 8 AZR 21/24). Der Kläger ist gelernter Industriekaufmann und angehender Wirtschaftsjurist im Fernstudium. Weiträumig – von Elmshorn über Berlin bis Dortmund – hat er sich auf Stellen beworben, die nicht AGG-konform formuliert waren: Die Unternehmen hatten ihre offenen Stellen ausschließlich an Frauen adressiert. Das sind Diskriminierungen wegen des Geschlechts, die jeweils einen Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz gem. § 15 AGG begründen können. Dieser Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Geltendmachung rechtsmissbräuchlich ist. Der Rechtsmissbrauch ist ein aus Treu und Glauben gem. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgeleitetes Rechtsinstitut.

Genau das hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urt. v. 05.12.2023, Az. 6 Sa 896/23) in dem Fall angenommen, der jetzt vor dem BAG verhandelt wird. Das Gericht machte das seiner Ansicht nach rechtsmissbräuchliche Verhalten des Mannes an mehreren Anhaltspunkten fest: Die Entfernung der Stelle vom Wohnort des Mannes, der Inhalt sowie die Art und Weise der Bewerbung und die Unvereinbarkeit der Vollzeitstelle mit einem Vollzeitstudium.

Maßgeblich stützte es sich jedoch auf "die durch die Prozesshistorie belegte Entwicklung des Bewerbungsverhaltens einschließlich der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen durch den Kläger im Sinne eines Geschäftsmodells in 'zweiter Generation', formulierte es die Kammer. Sie bezog sich dabei auf die vielen weiteren Klagen, die der Student führte. Diese hatte das beklagte Unternehmen während des Verfahrens vorgetragen: So führte der Mann neben dieser in Dortmund mindestens in Berlin innerhalb von 15 Monaten elf Klagen sowie weitere in Schleswig-Holstein und in Nordrhein-Westfalen.

EuGH: Rechtsmissbrauch, wenn die Entschädigung "alleiniges Ziel" der Bewerbung ist

Ob das BAG diese Einschätzung teilt, wird sich am Donnerstag zeigen. Dort steht Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß aus der Kanzlei Ehlers & Feldmeier aus Dortmund an der Seite des beklagten Unternehmens. Der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Kratzer vertritt – erstmals in der Revisionsinstanz – den Studenten.  

Entscheidend werden Grundsätze sein, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) und in der Folge das BAG selbst zum Rechtsmissbrauch bei Bewerbungen aufgestellt hat (Urt. v. 28.07.2016, Az. C-423/15). Voraussetzung ist demnach "das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Tatbestandsmerkmals". Subjektiv müsse aus "einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass wesentlicher Zweck der fraglichen Handlungen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist. Denn das Missbrauchsverbot greift nicht, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils", so der EuGH. Wenn es also nicht um die Stelle gehe, sondern das "alleinige Ziel" der Bewerbung sei, "eine Entschädigung geltend zu machen", falle dies nicht unter den Schutz des europäischen Rechts und könne als Rechtsmissbrauch bewertet werden.

Auf diese EuGH-Rechtsprechung entschied das BAG: Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn es dem Bewerber nicht um die Stelle, sondern nur "um den formalen Status als Bewerber geht mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen" (u.a. Urt. v. 11.08.2016, Az. 8 AZR 406/14). Das ist in einer Gesamtschau der Umstände zu bewerten.

Senat entschied schon zu Klagen aus Berlin

Für Anwalt Kratzer passt die Argumentation des LAG Hamm nicht zu den Vorgaben des EuGH: "Die Ernsthaftigkeit einer Bewerbung kann kein Kriterium sein, ein gesetzlich verliehenes Recht, wie § 15 Abs. 2 AGG es ist, einem (Unions)-Bürger zu entziehen", teilt der Anwalt auf LTO-Anfrage mit. "Die Frage der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung könnte praktisch mit allen Argumenten bejaht oder auch verneint werden, so wie es vorliegend das Berufungsgericht getan und im Ergebnis verneint hat", so der Anwalt.

Die Beantwortung dieser Frage sei ja "auch immer nur hypothetisch, da niemand im Nachgang rekapitulieren kann, was passiert wäre, wenn jemandem die Stelle (unter welchen konkreten Bedingungen) tatsächlich angeboten worden wäre. Daher braucht es weitergehende Tatbestandsvoraussetzungen für den Einwand des Rechtsmissbrauchs, so wie es der EuGH formuliert hat. Die Ziele des Gesetzes dürften gleichwohl nicht erfüllt sein und es dürften keine anderweitigen Motive denkbar sein als die Erlangung eines Geldvorteils. Diese Voraussetzungen hat der EuGH aufgestellt. Das BAG hat dies 1:1 übernommen, weil die Rechtsmeinung des EuGH eben unionsweit Geltung haben muss".

Vortragen wird er diese Rechtsauffassung am Donnerstag dem Achten Senat am BAG unter Vorsitz von Prof. Dr. Günter Spinner. Dieser Senat – aber in anderer Besetzung – hatte bereits im Januar mit dem Verhalten des Studenten zu tun. Da hatte das BAG über Befangenheitsanträge des Studenten gegen alle Richter:innen am LAG Berlin Brandenburg zu entscheiden. Die Anträge hatte der Student gestellt, nachdem die Berliner:innen seine erste AGG-Klage abgewiesen hatten. 

Zitiervorschlag

Rechtsmissbrauch bei Bewerbungen?: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55443 (abgerufen am: 26.09.2024 )

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