BGH zur Haftung in der Waschanlage: Wasch­an­lage reißt Auto den Heck­s­poiler ab

21.11.2024

"Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!" Trotz dieser Warnung fuhr ein Mann mit seinem Range Rover in die Waschanlage ein. Danach war sein Auto kaputt – und der Betreiber der Waschanlage muss dafür zahlen, so der BGH.

In einer Autowaschanlage riss der Heckspoiler des Autos eines Kunden ab. Das beschädigte Bauteil verursachte noch weitere Schäden am Fahrzeug. Dafür haftet grundsätzlich der Waschanlagenbetreiber. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 21.11.2024, Az. VII ZR 39/24). Sein Argument: Passt eine Waschanlage nicht zu marktgängiger Serienausstattung, trage dieses Risiko nicht der Fahrer, sondern der Anlagenbetreiber.

In Karlsruhe ging es um einen Fall, der sich Ende Juli 2021 ereignet hatte. Der klagende Mann war mit seinem Range Rover in die Waschanlage des beklagten Betreibers eingefahren. Dort hingen zum einen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus, nach denen die Haftung des Anlagenbetreibers insbesondere dann entfällt, "wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.)" verursacht wird. Zum anderen hing unter den AGB ein Zettel mit der Aufschrift "Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!". Das Auto hatte allerdings einen serienmäßig angebrachten Heckspoiler. Der Mann fuhr ein, stellte das Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. 

Während des Waschvorgangs riss die Anlage dem Fahrzeug den Heckspoiler ab, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Dafür verlangte der Fahrer Schadensersatz in Höhe von rund 3.219 Euro. Vor dem Amtsgericht Ibbenbühren hatte er damit Erfolg, vor dem Landgericht Münster hielt die Entscheidung allerdings nicht. Daraufhin ging es zum BGH.

Ausschluss bestimmter Fahrzeuge möglich

Nun hat der BGH das amtsgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Der VII. Zivilsenat ist der Ansicht, dass der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers umfasst, das Fahrzeug vor Beschädigungen beim Waschen zu bewahren. Der Waschanlagenbetreiber müsse als Schuldner auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die möglichen Schadensursachen allein in seinem Bereich liegen.

Genau das ist laut BGH hier aber der Fall gewesen: Die Ursache der Beschädigung habe allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers gelegen. Schließlich sei der Heckspoiler, der den Schaden verursacht hat, serienmäßig am Auto angebracht gewesen. Der Mann konnte laut BGH daher "berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde". Schließlich könnten Kunden Waschanlagen, die konstruktionsbedingt nicht in der Lage sind, ihr Auto zu reinigen, nicht im Vorhinein identifizieren und meiden. Stattdessen habe es der Waschanlagenbetreiber in der Hand, bestimmte Fahrzeugmodelle auszuschließen, was er im vorliegenden Fall aber nicht getan hatte.

Auch die ausgehängten AGB und der Zettel änderten an dieser rechtlichen Einschätzung nichts, so der BGH. Darin sei nur von "nicht ordnungsgemäß" befestigten oder "nicht zur Serienausstattung" gehörenden Fahrzeugteilen die Rede. Das hat in diesem Fall laut BGH sogar das Gegenteil bewirkt: Gerade die Formulierung dieses Ausschlusses sei geeignet, bei dem Nutzer das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw gefahrlos in die Waschanlage einfahren zu können. 

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Haftung in der Waschanlage: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55920 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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