9/9: Urlaubsanspruch und Insolvenz
Urlaubsansprüche, auch solche vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens, sind privilegiert und auch bei "starker" vorläufiger Verwaltung aus der Masse zu begleichen (Urt. v. 25.11.2021, Az. 6 AZR 94/19). Das hat das BAG entschieden und damit seine Rechtsprechung teilweise geändert.
Damit müssen Urlaubsansprüche vor allen anderen Forderungen von Lieferanten und Subunternehmern vollständig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Das führt bei Verfahren mit einer ausreichenden Insolvenzmasse zu einer Verringerung der Insolvenzquote, denn jetzt werden höhere Forderungen voll befriedigt, die sonst nur eine Quote erhalten hätten.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47015 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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