4/9: Corona-Lockdown ist kein Betriebsrisiko
Massenhaft wurden während der Coronapandemie Betriebe geschlossen, viele Beschäftigte gingen in Kurzarbeit bis hin zu Kurzarbeit Null und bezogen Kurzarbeitergeld. Diese Möglichkeit blieb geringfügig Beschäftigten in Minijobs ohne Sozialversicherungspflicht verwehrt, sie unterfallen nicht den persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeit, §§ 95 Nr. 3, 98 Abs. 1 SGB III iVm. § 8 Abs. 1 SGB IV.
Grundsätzlich tragen die Unternehmen das Betriebsrisiko – doch von diesem Grundsatz wich das BAG im Fall von pandemiebedingten, behördlich veranlassten Betriebsschließungen ab: In einem solchen Falle realisiere sich nicht das Betriebsrisiko, vielmehr sei die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Dafür sei aber nicht der Arbeitgeber einstands- und zahlungspflichtig. Tätigwerden müsse für diese Fälle der Gesetzgeber (BAG, Urt. v. 13.10.2021, Az. 5 AZR 211/21).
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47015 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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