Zu guter Letzt: Kopie von allem oder nichts?
Wie weit geht der Auskunftsanspruch der Beschäftigten nach § 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)? Das sollte das BAG schon längst geklärt haben – doch lange Zeit kam es aus unterschiedlichen Gründen nicht zu dem von Arbeitsrechtler:innen erwarteten Entscheidung. Und dabei bleibt es auch: Die letzte Chance für dieses Jahr war am 16. Dezember. Da hatte das BAG die Revision in der Sache LAG Baden-Württemberg vom 17. März 2021 (Az. 21 Sa 43/20) zu entscheiden. Der Kläger hatte Informationen und Kopien zu diversen verhaltens- und leistungsbezogenen Daten beansprucht. Das BAG wies die Klage ab (BAG, Urt. v. 16.12.2021, Az. 2 AZR 235/21).
Schon die Klage eines Wirtschaftsjuristen, die es im April bis zum BAG geschafft hatte, war schlichtweg zu unbestimmt (BAG, Urt. v. 27.4.2021, Az. 2 AZR 342/20). Der Mann hatte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin Auskunft über seine von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten samt Kopie dieser Daten verlangt. Die Auskunft hatte er erhalten – doch er wollte noch Kopien. Offenbar hat er nicht hinreichend deutlich mitgeteilt, welche, denn das BAG befand: Es sei unklar, von welchen E-Mails der Kläger genau eine Kopie begehrt.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47015 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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