Sollten Juristen kennen: Zehn wich­tige Urteile des BVerwG aus 2019

von Hasso Suliak

11.12.2019

3/10: Gelegentliches Kiffen heißt längst nicht Lappen weg

Hin und wieder kiffen und Autofahren - geht das zusammen? Gelegentlicher Konsum von Cannabis bedeutet jedenfalls nicht zwangsläufig, dass jemand ungeeignet zum Autofahren ist. Eine automatische Entziehung der Fahrerlaubnis sei ermessensfehlerhaft, urteilte das BVerwG im April und änderte damit seine Rechtsprechung (Urt. v. 11.04.2019, Az. 3 C 13.17).

Die Leipziger Richter machten deutlich, dass die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hätten, ob ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt werden muss, um die durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu klären. Einen Automatismus gebe es jedenfalls nicht. Das Gericht änderte damit seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 (Urt. v. 23.10.2014, Az. 3 C 3.13).

Doch aufgepasst: Anders verhält es sich auch nach dieser Entscheidung bei regelmäßigem Konsum. Hier gilt immer noch, dass der Dauerkiffer quasi automatisch als ungeeignet zum Führen eines Kfz eingestuft wird. Von "regelmäßig" kann dann gesprochen werden, wenn der Betroffene täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert (BVerwG, Urt. v. 26.02.2009, Az. 3 C 1.08).

Zitiervorschlag

Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39177 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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