Auskunftsrechte für Journalisten und Verbraucher, Rehabilitierung von DDR-Flüchtlingen, bekiffte Autofahrer oder Gebühren bei Fußballspielen: Die Leipziger Richter sorgten mit ihrer Rechtsprechung in diesem Jahr für Schlagzeilen.
1/10 DFL muss Mehrkosten für Hochsicherheitsspiele zahlen
Auch wenn bis heute bei diesem Thema von Rechtsfrieden keine Rede sein kann und das letzte Wort wohl das Bundesverfassungsgericht sprechen wird: Ein Grundsatzurteil der Leipziger Richter war es dennoch - und überwiegend auch ein Sieg für das Land Bremen gegen die deutsche Fußball Liga (DFL). Diese muss für Hochrisikospiele der Bundesliga in Bremen grundsätzlich Gebühren bezahlen. Ein entsprechendes Bremer Gesetz verstoße nicht gegen Bundesrecht, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im März (Urt. v. 29.3. 2019, Az. 9 C 4.18).
Das hoch verschuldete Land hatte Ende 2014 sein Gebühren- und Beitragsgesetz verschärft. Bei "gewinnorientierten Veranstaltungen" mit mehr als 5.000 Teilnehmenden und "erfahrungsgemäß zu erwartenden Gewalthandlungen" soll künftig der Veranstalter die zusätzlichen Polizeikosten übernehmen. Dies dürften brisante Fußballspiele in der Regel sein.
Doch die DFL weigerte sich, die Gebühren zu bezahlen. Zum einen sei sie der falsche Adressat. Denn Veranstalter dieses Spiels sei der örtliche Verein Werder Bremen gewesen. Zum anderen hielt die DFL die Bremer Gesetzesverschärfung für verfassungswidrig. Weder die DFL noch die Vereine seien gewalttätig, ihre Spiele müssten vielmehr von der Polizei vor der Gewalt der Hooligans geschützt werden, so DFL-Präsident Reinhard Rauball. Deshalb dürften die Kosten dieser Einsätze nicht den Veranstaltern auferlegt werden.
Bremen dagegen verwies auf den kommerziellen Charakter der Fußball-Bundesliga und deren hervorragende finanzielle Lage. Jahr für Jahr erziele die DFL Umsatzrekorde mit zuletzt über vier Milliarden Euro Einnahmen. Die DFL sei der Veranstalter der Bundesliga, denn sie bestimme, wann und wo ein Spiel stattfinde. Diese Rechtsansicht setzte sich in Leipzig durch.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39177 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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