4/10 Wem Entführung droht, darf nicht ausreisen
Wenn für eine Person in einem anderen Land die Gefahr besteht, entführt zu werden, darf die Ausreise dorthin verboten werden. Schließlich könnte eine eventuelle Lösegeldforderung die Belange Deutschlands gefährden, entschied das BVerwG im Mai 2019. Einer Vereinsvorsitzenden, die humanitäre Hilfe in Afghanistan leisten wollte, war die Ausreise verboten worden.
Das BVerwG entschied, dass der Geltungsbereich des Passes der Frau für die Ausreise nach Afghanistan beschränkt werden durfte. Ihr drohe dort ein konkretes Risiko der Entführung und es sei mit einer anschließenden Erpressung der Bundesrepublik durch die Entführer zu rechnen (Urt. v. 29.05.2019, Az. 6 C 8.18).
Der Verein der Frau widmet sich der humanitären Hilfe in Afghanistan. Im Herbst 2016 plante sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein eine Reise in die afghanische Region Kunduz. Die Passbehörde beschränkte den Reisepass der Frau aber, sodass er nicht mehr zur Ausreise nach Afghanistan berechtigte. Grund dafür waren Informationen des Bundeskriminalamts und des Bundesnachrichtendienstes, wonach die Frau dort entführt werden sollte. Wegen der dann drohenden erpresserischen Lösegeldforderung seien sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 Passgesetz (PassG) gefährdet.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39177 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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