10/10 Bei geringem Einkommen muss keine Rundfunkgebühr gezahlt werden
Empfänger bestimmter Sozialleistungen sind von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Alle anderen müssen grundsätzlich zahlen – außer in besonderen Härtefällen. Das BVerwG entschied im Oktober, wann ein solcher Fall vorliegt.
Wer kein Vermögen und ein geringes Einkommen auf Sozialhilfeniveau hat, kann wegen eines besonderen Härtefalls von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Dies hat das BVerwG im Falle einer Absolventin eines Zweitstudiums entschieden, die mangels Förderungsfähigkeit keine Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und deshalb auch keine Sozialleistungen erhielt (Urt. v. 30.10.2019, Az. 6 C 10.18).
Die Klägerin, Besitzerin einer Wohnung und damit grundsätzlich zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet, hatte erfolglos eine Befreiung beantragt. Nach ihrem Bachelorstudium absolvierte sie ein Zweitstudium und lebte von Unterhaltsleistungen der Eltern und Wohngeld. Nach Abzug der Mietkosten standen ihr laut Gericht 337 Euro für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung. Ihre gegen die Beitragsfestsetzung und auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Das BVerwG hielt die Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge für rechtmäßig, verpflichtete die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt aber dazu, die Frau von der Beitragspflicht zu befreien. Sie erhalte zwar keine Sozialleistungen, die nach den Katalogtatbeständen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu einer Befreiung führen, und auch eine erweiternde Anwendung der Katalogtatbestände scheide aus. Allerdings sehe der Rundfunkstaatsvertrag auch eine Befreiung in besonderen Härtefällen vor, so das Gericht.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39177 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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