9/10 Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte verfassungsgemäß
Uniformierte Polizisten müssen in Brandenburg bei Amtshandlungen ein Namensschild an ihrer Dienstkleidung tragen. Beim Einsatz in einer geschlossenen Einheit, etwa einer Hundertschaft, wird das Namensschild durch eine Kennzeichnung ersetzt, mit der die Beamten nachträglich identifiziert werden können. Ein solcher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beamten sei gerechtfertigt, urteilten die Richter beim BVerwG. Er beruhe auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage und genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Pflicht zum Tragen des Namensschilds stärke die Bürgernähe und mache die Arbeit der Polizei transparent. Zum anderen gewährleistet sie die leichtere Aufklärbarkeit etwaiger Straftaten oder nicht unerheblicher Dienstpflichtverletzungen von Polizeivollzugsbeamten und beuge damit solchen vor, entschieden die Leipziger Richter.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39177 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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