Das Grundgesetz interessiert den Staatsgerichtshof nicht
Dass die Verfassung des Landes Hessen keinen Schutz vor Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bietet, stellte der Staatsgerichtshof mit Beschluss vom 9. November 1962 fest.
Der Antragsteller hatte sich an den Staatsgerichtshof gewendet, nachdem er vor einem hessischen Landgericht als sogenannter gefährlicher Gewohnheitsverbrecher u.a. wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten sowie Sicherheitsverwahrung verurteilt worden war. Mit Letzterer war man seinerzeit leichter zur Hand als jemals danach: Konkret war es nur um eine Serie nächtlicher Automateneinbrüche gegangen.
Der Häftling trug vor, die Kriminalpolizei habe ihn unter Verletzung von § 136a Strafprozessordnung und Artikel 20 Hessische Verfassung verhört. Letztgenannter erlaubt es u.a., sich in Strafverfahren, "jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen". Wegen eines Fluchtversuchs sei er zudem vor der Hauptverhandlung zudem neun Tage lang in einer Zelle von 2 × 3 Metern Größe festgehalten worden, was ihn körperlich und geistig erschöpft so habe, dass er dem Strafverfahren nicht mehr folgen konnte.
Soweit er eine Verletzung von Artikel 1 und 25 Grundgesetz rügte, erklärte ihm der Staatsgerichtshof, müsse er sich an das Bundesverfassungsgericht wenden. Eine Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung könne der Staatsgerichtshof nicht prüfen, da das höchste zuständige Gericht, der Bundesgerichtshof, hier kein hessisches war.
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 09.11.1962, Az. P.St. 364.
Abstimmung über die Landesverfassung: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31739 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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