Let's talk about Sex
Nachdem in den 1970er Jahren in vielen Bundesländern damit begonnen worden war, menschliche Sexualität im Unterricht erstens überhaupt und zweitens über die bloß biologische Mechanik hinaus zu thematisieren, sahen sich manche Eltern in ihrem Recht angegriffen, ihre Kinder erstens nach jeweils eigenen Vorstellungen oder zweitens überhaupt nicht mit dem heiklen Thema zu konfrontieren.-Die Hessische Verfassung hielt dazu insbesondere folgende Prüfungsmaßstäbe bereit:
"Die Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn und zu leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit ist Recht und Pflicht der Eltern" (Art. 55 Satz 1).
"Grundsatz eines jeden Unterrichts muß die Duldsamkeit sein. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen" (Art. 56 Abs. 3).
"Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit" (Art. 56 Abs. 4).
Der Staatsgerichtshof gestand Eltern, die dagegen geklagt hatten, dass ihre Kinder dem Sexualkunde-Unterricht nicht entrinnen konnten, zwar zu, dass "die geschlechtliche Erziehung in erster Linie Angelegenheit des Elternhauses ist, weil die notwendigen Gespräche und Erörterungen über die die Sexualität betreffenden Fragen und Probleme am besten und natürlichsten in der geschützten und geborgenen Sphäre des Elternhauses und der Familie geführt werden können". Doch sah er die schulgesetzlichen Vorgaben für den Sexualkundeunterricht als hinreichend an.
Trotz starker Verfassungsprosa blieb die Hessische Landesverfassung hier juristisches Nebenkriegsgebiet. In der Hauptsache wurde der Kampf bundesrechtlich ausgetragen.
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 28.02.1985, Az. P.St. 1005.
Abstimmung über die Landesverfassung: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31739 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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