2018 – Was man am Wahlabend singen könnte
Ob je ein berufener Jurist (m/w/d) Artikel 66 der Hessischen Verfassung ähnlich umfassend kommentiert hat, wie es Artikel 22 Grundgesetz zuteil wurde, ist hier leider nicht bekannt.
In seiner Kommentierung zu Artikel 22 Abs. 2 Grundgesetz brachte etwa Roman Herzog (1934–2017) Erklärungen auch zum verfassungsrechtlichen Status des Deutschlandlieds unter. Das gab nicht nur mit Blick auf den Wortlaut ("Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.") das äußerst seltene Beispiel einer synästhetischen Verfassungshermeneutik, sondern bot auch umfassend Sicherheit zum Recht der Staatssysmbole im Bund. Vermutlich harrt aber Artikel 66 Hessische Verfassung ("Die Landesfarben sind rot-weiß.") einer entsprechenden, die menschlichen Sinnesleistungen transzendierenden Interpretation.
Ob und wie weit die Auskünfte eines bekannten Online-Nachschlagewerks tragfähig sind, wonach § 90a Absatz 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch eine Verunglimpfung auch des "Hessenlieds" als Staatssymbol mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, muss hier daher offen bleiben.
Das ist bedauerlich, denn die vierte Strophe scheint wie für Juristen (Fristenbuch!) und Wahlkämpfer (Land als seliges Pfand!) gemacht:
"Mag unsere Frist auch im Traume verweh’n / und stürzen, was wir dir gegeben, / wirst du doch den Morgen der Ewigkeit seh’n, / wirst Mutter sein strahlendem Leben, / denn stolz loht im Herzen der Enkel der Brand, / den einst uns’re Ahnen besessen: / Gott grüße dich, Heimat, der Seligkeit Pfand: / unsterbliches Vaterland Hessen!"
Abstimmung über die Landesverfassung: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31739 (abgerufen am: 25.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag