Die Hessen stimmen am Sonntag auch über Änderungen der Landesverfassung ab. Das geht in der Landtagswahl etwas unter - zu Unrecht, zeigt Martin Rath. Die Verfassung bot schon viel Interessantes, von Entnazifizierung bis Sexualkundeunterricht.
Der bundesweiten Öffentlichkeit wäre dieser Vorgang wohl weitgehend unbekannt geblieben, stünde nicht auch eine Änderung der hessischen Vorschriften zur Todesstrafe an. Diese wirken wie ein Kuriosum, weil die Todesstrafe bundesweit durch Artikel 102 Grundgesetz (GG) seit 1949 abgeschafft ist. Die 1946 in Kraft getretene Hessische Verfassung hatte sie hingegen nur auf "besonders schwere Verbrechen" beschränkt (Artikel 21 Abs. 1 Satz 2) und das Begnadigungsrecht geregelt (Artikel 109 Abs. 1 Satz 2). Dass das Bundesrecht keinen Raum für die hessischen Normen ließ, konnte man bisher mit einem Schulterzucken oder mit Belustigung über den ältlichen Normbestand der Hessen quittieren.
Es sind nur vereinzelt Bedenken gegen die Verfassungsänderungen des Jahres 2018 geäußert worden. Dies wird wohl darauf zurückzuführen sein, dass die Landesverfassungen im allgemeinen wie im spezifisch juristischen Bewusstsein nicht die größte Aufmerksamkeit genießen.
Dass insbesondere die Hessische Verfassung – als älteste deutsche Landesverfassung – es nicht verdient, derart stiefelterlich behandelt zu werden, möchte die folgenden Auszüge aus ihrer Geschichte vermitteln. Denn schließlich enthält diese Landesverfassung weit über die überholten Vorschriften zur Todesstrafe oder neue, etwas hausbackene Staatszielbestimmungen hinaus auch Normen, die jedenfalls jeden Juristen in Wallung bringen können.
Abstimmung über die Landesverfassung: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31739 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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