Abstimmung über die Landesverfassung: "Heimat, der Selig­keit Pfand: uns­terb­li­ches Vater­land Hessen!"

von Martin Rath

28.10.2018

(c)Associazione Culturale Borbonica Sotterranea, wikimedia commons, CC-BY-SA 4.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Kein Grundrechtsschutz nach Strohwitwen-Motorradverkauf

Streiten sich Eheleute heute über das Motorradfahren, darf man regelmäßig eine unterschiedliche Risikowahrnehmung und fehlende Bereitschaft zur verfrühten Witwenschaft unterstellen.

Von seiner Gattin ums Zweirad gebracht worden zu sein, schmerzte 1949 in einem der ersten hessischen Verfassungsfälle einen Kriegsheimkehrer gleich doppelt. In der schwach motorisierten Nachkriegszeit muss dies schon für sich genommen ein schmerzhafter Verlust gewesen sein: Während der Kriegsgefangenschaft ihres Mannes hatte die Frau das Zweirad einem Dritten verkauft und übereignet – nach Ansicht des Amtsgerichts zu Recht, da in Kriegs- und Notzeiten die Schlüsselgewalt der Gattin nach § 1357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) weiter reiche als in Friedenszeiten.

Der zweite Schmerz: Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen wies mit Beschluss vom 14. April 1949 nicht nur seinen Antrag auf Feststellung zurück, die Entscheidung des Amtsgerichts habe ihn in seinem nach Artikel 45 Hessische Verfassung geschützten Eigentumsrecht verletzt. Der Staatsgerichtshof legte ihm auch eine Gebühr von 100 Mark auf, damals mehr als ein Dreißigstel des durchschnittlichen Jahreseinkommens.

Damit verdankt die deutsche Rechtsgeschichte dem hessischen Verfassungsrecht einen frühen, wenn nicht gar den ersten Fall einer ausführlichen Belehrung über auszuschöpfende Rechtswege in Grundrechtsbeschwernissen – zuzüglich schmerzhafter Gebühr bei Mängeln in Form und Gründen.

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschl. vom 14.05.1949, Az. P.St. 20.

Zitiervorschlag

Abstimmung über die Landesverfassung: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31739 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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