Merkwürdige Lücke in der Heiligenordnung: Keine Zuständigkeit für das Erbrecht?
Johann Wolfgang von Goethe wusste, dass die Kirche einen großen Magen hat. Gemeint war damit, dass Klöster und Pfarreien seinerzeit durch Stiftungen und Erbschaften vor allem zu reichem Grundbesitz kamen. Noch heute gehört es zur Geschäftspolitik der Kirchen in Deutschland, Immobilien tunlichst nie wieder herzugeben. Eine Heilige oder einen Heiligen zu finden, die oder der mit Fragen des Erbrechts assoziiert wird, ist keine leichte Übung – man bewegt sich hier auf einem Feld, für das man lieber wenig Aufmerksamkeit gewinnen mochte.
Unter der Hand wird aber ein erbrechtliches Zentralproblem personifiziert: Die heilige Birgitta von Schweden (1302-1373), eine zeitlebens von Christus-Erscheinungen geplagte hochadelige Dame, litt in vorangeschrittenem Alter darunter, dass die Erscheinungen nachließen. Am 23. Juli 1373 erklärte sie jedoch: "Jetzt ist deine Zeit gekommen", also die Zeit für eine letzte Gottesbegegnung während des sterblichen Lebens. Die Heilige gilt als zuständig für die gute Sterbestunde, also für die Vorstellung, seine Verhältnisse zu Lebzeiten gottgefällig, jedenfalls gut geordnet zu haben. Sicher kein Anspruch, dem sich Expertinnen und Experten für das Erbrecht entziehen wollten.
Gedenktag: 23. Juli.
Bild: Birgitta of Sweden on an altarpiece in Salem church, Södermanland, Sweden, Cropbot, Quelle, Zuschnitt & Skalierung durch LTO
Martin Rath, Schutzpatronate im Recht: . In: Legal Tribune Online, 01.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17392 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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