Schutzpatronate im Recht: Allerlei Hei­lige für Juristen

von Martin Rath

01.11.2015

Wer den Medizinern ausgeliefert ist, kann das Beten kennenlernen – aber gehörig.

Nicht für jede Krankheit ist ein doppelblind getestetes Präparat gewachsen, mit Sicherheit jedoch ein Heiliger zuständig: Patrone gibt es unter anderem für Angina-Patienten, Alkoholabstinente, Armschmerzen, Aussatz, Bauchweh, Besessenheit. Bettnässer können bis zu drei kompetente Heilige anrufen. Fieber und Furunkel, Blindheit und Irrsinn, Hinken, Verkrüppelung oder Brustkrankheiten – man kann gar nicht alle zuständigen Schutzheiligen nennen: Der heilige Martin von Tours war etwa zunächst ein Ritter der römischen Reiterei in Ungarn. Pferdefreunde rufen ihn heute bei rektalem Wundsein an.

Weniger dicht besetzt ist das Feld der Schutzheiligen der Ärzteschaft, prominent ragt aber der armenische Wunderheiler Blasius heraus, der Menschen durch Handauflegen den Eindruck einer Genesung vermitteln konnte. Ein Vorgang, der noch heute, durchaus auch in der seriösen Schulmedizin, Rechtsstreitigkeiten nach sich zieht.

Gedenktag: 3. Februar.

Bild: St. Blasius (Engetried) Fresko von Anton Joseph Walch (1712–1773), Hermetiker, Quelle, Zuschnitt & Skalierung durch LTO

Zitiervorschlag

Martin Rath, Schutzpatronate im Recht: . In: Legal Tribune Online, 01.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17392 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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