4/9: Karenzzeit für pensionierten Richter
Kurz nach der Pensionierung als Richter als Anwalt am früheren Dienstgericht auftreten – das geht nicht, entschied das BVerwG. Dies beeinträchtige dienstliche Interessen (Urt. v. 04.05.2017, Az. 2 C 45.16).
Der ehemalige Richter war nach langjähriger Tätigkeit in der Zivilkammer Ende 2014 in den Ruhestand versetzt worden. Der Präsident des Oberlandesgerichts untersagte ihm nach ersten Auftritten als Anwalt von diesem Gericht selbiges bis einschließlich 31. Dezember 2019. Die angerufenen Verwaltungsgerichte hoben die Verfügung für den Zeitraum ab 1. April 2018 auf.
Die Leipziger Richter sahen in § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, auf den die Regelungen des Landesrichtergesetzes verweisen, eine hinreichende Rechtsgrundlage für die angegriffene Untersagungsverfügung. Das Auftreten eines kürzlich pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht sei geeignet, den Anschein zu erwecken, dass durch die bestehenden persönlichen Kontakte zu den früheren Kollegen die von dem pensionierten Richter vertretenen Rechtssachen in ungebührlicher Weise gefördert werden könnten, so das BVerwG.
Dies gelte indes nur, soweit der pensionierte Richter erkennbar in Erscheinung tritt. Untersagt werden könne demnach das Auftreten in einer mündlichen Verhandlung, telefonische Kontaktaufnahmen zum Gericht sowie die Unterzeichnung von an das Gericht adressierten Schriftsätzen. Kein Verbot dürfe dagegen hinsichtlich einer bloßen Hintergrundberatung durch "of counsel"-Tätigkeiten ergehen. Den insoweit überschießenden Teil der Untersagungsverfügung hat das BVerwG aufgehoben.
Tanja Podolski, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25835 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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