5/9: Tornado-Flug über G8-Camp stellt Eingriff dar
Der G20-Gipfel im Sommer 2017 hat die Gerichte beschäftigt – und tut es noch immer. Auch das BVerwG war involviert, wenn auch viele spannende Entscheidungen zum Versammlungsrecht beim BVerfG lagen. Das BVerwG aber hatte in diesem Jahre auch noch den G8-Gipfel aufzuarbeiten. Es musste sich mit der Frage beschäftigen, ob der Flug eines Tornados über ein G8-Protestcamp rechtwidrig war.
Dieser konkrete Vorfall bedarf zwar noch weiterer Sachaufklärung, doch die Leipziger Richter stellten schon einmal fest, dass der Überflug zwar keinen zielgerichteten, aber einen faktischen Eingriff in das Grundrecht der Campbewohner auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) darstelle (Urt. v. 25.10.2017, Az. 6 C 45.16; 6 C 46.16). Das Grundrecht entfalte seine Wirkung bereits vor der Versammlung selbst.
Wenn das staatliche Handeln einschüchternd oder abschreckend wirke bzw. geeignet sei, die freie Willensbildung und die Entschließungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer zu beeinflussen, sei ein faktischer Eingriff gegeben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern muss sich der Sache noch einmal annehmen und dabei noch offene Tatsachenfragen klären, um den Einzelfall würdigen zu können um dann zu entscheiden, ob der Flug, der der Gefahrenaufklärung dienen sollte, gerechtfertigt war.
Tanja Podolski, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25835 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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