3/9: Schmerzlose Selbsttötung ausnahmsweise möglich
Extreme Diskussionen haben die Richter am BVerwG losgetreten mit ihrer Entscheidung zur Selbsttötung (Urt. v. 02.03.2017, Az. 3 C 19.15). Sie urteilten, dass der Staat schwerkranken, sterbewilligen Patienten in extremen Ausnahmefällen den Zugang zu einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel für einen schmerzlosen Suizid nicht verwehren dürfe.
Ihre Argumentation: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) umfasse bei einem unheilbar kranken Menschen unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht zu entscheiden, wie und wann er aus dem Leben scheiden wolle. Damit hat das BVerwG entschieden, was die überwiegende Zahl der Menschen in Deutschland schon lange für richtig hält: 58 Prozent der Bevölkerung sind nach einer Umfrage von Statista aus dem Jahr 2017 sogar für die aktive Sterbehilfe.
Die Ehefrau des klagenden Witwers hat die Entscheidung nicht mehr erlebt: Im Februar 2005 reisten der Kläger und seine Frau in die Schweiz, wo sie sich mit Unterstützung eines Vereins für Sterbehilfe das Leben nahm.
Tanja Podolski, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25835 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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