8/9: Einbürgerung trotz Identitätstäuschung möglich
Eine Entscheidung zum Aufregen haben die Leipziger Richter getroffen, als sie urteilten, ein Iraker könne eingebürgert werden, obwohl er die Behörden zunächst über seine Identität getäuscht hatte (Urt. v. 01.06.2017, Az. 1 C 16.16). Der Mann war 1997 unter falscher Identität in das Bundesgebiet eingereist, im Jahre 2010 offenbarte er die Täuschung der Ausländerbehörde, ohne dass es zu Konsequenzen seitens der Behörden gekommen wäre.
An ihr eigenes Verhalten sei die Behörde dann auch gebunden, entschieden die Richter. Sie habe mit ihrem Nichtstun hingenommen, dass die auf die Aufenthaltsdauer bezogenen Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllt worden seien.
Nur ähnlich hatte es sich übrigens in dem medial bundesweit bekannt gewordenen Fall des in Duisburg aufgewachsenen Mädchens Bivsi verhalten. Ihr Vater hatte nach der Flucht aus dem damaligen Bürgerkriegsland Nepal über seine Identität getäuscht. In diesem Fall aber waren die Behörden nicht untätig geblieben. Der Asylantrag war bereits im September 1998 als unbegründet abgelehnt worden, der Aufenthalt geduldet, nur die Abschiebung war mangels Papieren lange Zeit nicht möglich. Im März 2016 urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dass eine Abschiebung möglich sei. Der Mann habe die Behörden fast 14 Jahre lang über seine Identität getäuscht, von einem vereinzelten oder geringfügigen Verstoß könne keine Rede sein.
Tanja Podolski, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25835 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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