9/9: Keine MPU für Fahrt unter 1,6 Promille
Das BVerwG als Freund der einmaligen Trunkenheitsfahrer: Die Behörde darf nach einer Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille die Neuerteilung der im Strafverfahren entzogenen Fahrerlaubnis nicht ohne weiteres von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens (MPU) abhängig machen. Anders liege es allerdings, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen, so die Richter am BVerwG (Urt. v. 06.04.2017, Az. 3 C 24.15).
Erst ab einer BAK von 1,6 Promille sei bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt ohne weitere aussagekräftige Umstände die Anforderung eines Gutachtens gerechtfertigt. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis sei dafür kein eigenständiger, von der 1,6-Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund. Das zeige die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe, erklärte das BVerwG.
Tanja Podolski, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25835 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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