6/9: Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund
Die Sache mit dem Sachgrund – sie ist und bleibt schwierig, insbesondere bei verkaufsoffenen Sonntagen. Viele Gewerbetreibende lieben diese Ladenöffnungen, den Gewerkschaften und Angestellten sind sie ein Graus. In 2017 hat es eine Rechtsverordnung der Stadt Worms in Rheinland-Pfalz bis vor das BVerwG geschafft – und wurde dort kassiert.
Die Bundesrichter haben den Städten und Gemeinden in der Entscheidung viele Hinweise mitgegeben, um auch sonntags die Geschäfte öffnen zu können. Die Prämisse ist: Der Sonntag ist als Tag der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Die Anforderungen des Sonntagsschutzes sind nicht schon erfüllt, wenn der Verordnungsgeber alle Gründe für und gegen die Ladenöffnung vertretbar gewichtet und gegeneinander abwägt. Das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft reiche gerade nicht aus. Darüber hinaus müsse ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehen, um die beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen, entschieden die Leipziger Richter.
Verfahren wegen Sonntagsöffnungen waren bereits 2016 einer Dauerbrenner– sie machten an vielen Verwaltungsgerichten – natürlich nach den Asylverfahren – die zweithöchste Zahl der Fälle aus. Die Sonntagsöffnung liegt seit 2006 in der Zuständigkeit der Länder. Das BVerfG hatte bereits im Jahr 2009 klargestellt, dass es eines besonderen Grundes für die Sonntagsöffnung bedürfe – als Grund in diesem Sinne sind besondere Anlässe zu verstehen (BVerfG, Urt. v. 01.12.2009, Az. 1 BvR 2857/07 u.a.).
Tanja Podolski, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25835 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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