7/9: Rechtsextremer Polizist
Tätowierte Noten vom Horst-Wessel-Lied auf der Brust ließen sich abdecken, der Hitlergruß sei womöglich betrunken im Ausland gezeigt worden, die rechtsextremen Devotionalien befänden sich in der Privatwohnung – die Gerichte taten sich schwer, einem solchen Polizisten aus Berlin seine rechtsextreme Gesinnung nachzuweisen.
Die Richter am BVerwG waren pragmatischer: Für sie kam es gar nicht darauf an, ob jeder einzelne Vorwurf aus der Disziplinarklage gegen den Polizeibeamten bewiesen werden konnte. Sie stellten vielmehr auf eine Gesamtwürdigung des Verhaltens ab. So war jeder Umstand für sich zwar disziplinarrechtlich nicht relevant, doch die Richter zogen daraus Rückschlüsse auf die Gesinnung des Polizisten (Urt. v. 17.11.2017, Az. 2 C 25.17) – und ebneten den Weg zur Entfernung aus dem Dienst.
Sie erkannten eine grundsätzliche und dauerhafte Abkehr von den Prinzipien der Verfassungsordnung, die unweigerlich zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen müsse. Bis zu dieser Entscheidung war dem Disziplinarrecht eine Rechtsprechung nach der Gesinnung des Täters fremd. Erforderlich war vielmehr ein nachweisbares Verhalten.
Tanja Podolski, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25835 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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