09/10 NPD-Kreisverband darf Girokonto eröffnen
Parteien haben Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn es um die Eröffnung eines Girokontos geht - und zwar auch dann, wenn sie verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. Gewährt eine Bank dem Kreisverband einer anderen politischen Partei die Möglichkeit, bei ihr ein Girokonto zu eröffnen, darf sie die Eröffnung eines Girokontos für die Berliner Kreisverbände der NPD nicht verweigern, entschied das BVerwG Ende November (Urt. v. 28.11.2018, Az. 6 C 2.17 und 6 C 3.17).
Der Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos folge aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien. Dabei ist nach Auffassung der Leipziger Richter auch nicht entscheidend, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Eine solche Partei könne zwar von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden. Aufgrund des in Art. 21 Abs. 2 GG verankerten Parteienprivilegs dürfe die Verwaltung die politische Betätigung der Partei oder ihrer Gebietsverbände aber nicht in Anknüpfung an ihre verfassungswidrige Zielsetzung einschränken oder behindern.
Die Bank hatte sich im Verfahren unter anderem darauf berufen, dass der Kreisverband gar nicht wirksam gegründet worden sei und deshalb ein Anspruch auf Gleichbehandlung der Parteien ausscheide.
Das sahen die Leipziger Richter anders: Die Kreisverbände seien als wirksam gegründete, nicht rechtsfähige Vereine und damit als Parteien anzusehen. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich allein auf die Prüfung, ob die Mitglieder der Kreisverbände die Gründung beschlossen und einen Vorstand gewählt haben und ob der Landesverband der NPD die Kläger anerkannt hat.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32881 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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