08/10 Fingerabdrücke für später
Auch wenn jemand nicht (mehr) Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist, darf die Polizei gegen seinen Willen seine Fingerabdrücke nehmen. Es könnte ja sein, dass sie später mal gebraucht werden, so das BVerwG (Urt. v. 27.06.2018, Az. 6 C 39.16).
Erkennungsdienstliche Behandlungen sind für Beschuldigte in einem Strafverfahren regelmäßig überaus unangenehm und stellen einen nicht unerheblichen Eingriff in ihre Rechte dar. Doch auch nach Wegfall der eigentlichen Beschuldigteneigenschaft kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen nach der Strafprozessordnung (StPO) durchführen. Laut BVerwG erlaubt die einschlägige Vorschrift (§ 81b StPO) eine weite Auslegung des Beschuldigtenbegriffs, da ihr Zweck nicht im konkreten Ermittlungsverfahren begründet sei.
Soweit die Maßnahme zur Vorsorge für künftige Ermittlungen notwendig sei, genüge sie dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot und verletzte den Betroffenen auch nicht in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so das BVerwG. Es reichten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Betroffene künftig wieder mit guten Gründen als Verdächtiger anderer Straftaten in Betracht gezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen den Ermittlungen dann förderlich sein könnten.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32881 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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