2/10 Drei volle Tage zum (Abschlepp-)Glück
Erst nach Ablauf von drei vollen Tagen dürfen am vierten Tag Pkw aus einem mobilen Halteverbot abgeschleppt und die Kosten dem Halter auferlegt werden. Das stellte das BVerwG im Mai klar (Urteil v. 24.05.2018, Az. 3 C 25.16). Was Studierende und Examenskandidaten schon länger ahnten, ist damit nun durch das Revisionsgericht ausdrücklich einmal entschieden worden. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG), wonach auch schon 48 Stunden ausreichen würden, wurde ausdrücklich verworfen.
Damit leisteten die Leipziger Richter in der dritten Instanz auch einen Beitrag zur Rechtsvereinheitlichung. Bislang hatten sich die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe etwa in Hamburg, Baden-Württemberg oder Bayern auf die Seite des BVerwG gestellt und mehr als 72 Stunden (nämlich drei Tage mit Abschleppkostenrisiko ab dem vierten Tag) angesetzt. In Hessen wiederum diskutierte man, ob nicht besser zwischen Werk-, Sonn- und sonstigen Feiertagen unterschieden werden müsse. Das OVG NRW unterbot mit 48 Stunden alle.
Jetzt ist der Sonderweg der Rheinländer und Westfalen beendet. Das Abschlepp-Glück setzt auch dort fortan zum gleichen Zeitpunkt ein wie in Baden, Hessen oder Franken.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32881 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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