3/10 Geheimdienst darf weiter Rechenzentren anzapfen
Der Auslandsgeheimdienst Bundesnachrichtendienst (BND) darf weiter in Deutschland an einem privaten Internetknoten Daten abgreifen, entschied das BVerwG.
Der BND darf damit weiter in großem Stil bei dem privaten Betreiber eines Internetknotenpunktes in Frankfurt am Main Daten abgreifen (Urt. v. 30. Mai 2018, Az. 6 A 3.16). Und das Bundesinnenministerium darf per Anordnung das Unternehmen zwingen, bei der strategischen Überwachung des BND mitzuhelfen. Dagegen hatte sich der Betreiber De-Cix gewehrt, der sich nicht zum "Komplizen" des BND machen wollte.
Das Aufgabengebiet des deutschen Auslandsgeheimdienstes BND liegt zwar in der Informationsbeschaffung mit Auslandsbezug, allerdings macht er sich seit Jahren einen Standortvorteil im Zentrum von Deutschland zunutze: In Frankfurt am Main liegt der nach eigenen Angaben weltgrößte Internetknotenpunkt.
Durch ihn fließen jeden Tag mehr als fünf Terabyte pro Sekunde, in Form von E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Chats, Social Media Posts – von über 700 Internetdiensteanbietern aus mehr als 60 Ländern, aus Russland genauso wie aus dem Nahen Osten, aus Asien wie auch aus Deutschland. Und damit im großen Stil auch durch die digitalen Finger des BND.
Das BVerwG stellte klar, dass sich das Unternehmen De-Cix zwar auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) berufen könne, allerdings nicht auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG. "Dieses Grundrecht schützt die Vertraulichkeit der Telekommunikationsverkehre", teilt das BVerwG mit. "Darauf kann sich jedoch die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vermittlerin von Telekommunikationsverkehren nicht berufen."
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32881 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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