05/10 Abschreckungseffekt kann Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen
Ausweisungen, um andere Ausländer von rechtswidrigem Verhalten abzuschrecken, sind auch nach dem neuen Ausweisungsrecht zulässig – auch wenn möglicherweise ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht greift.
Im Ausländerrecht können generalpräventive Gründe auch nach dem seit 2016 geltenden neuen Ausweisungsrecht ein Ausweisungsinteresse begründen, das der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig entgegensteht. Das entschied das BVerwG im Juli (Urt. v. 12. 07.2018, Az. 1 C 16.17). Der Entscheidung lag die Klage eines nigerianischen Staatsangehörigen zugrunde, der eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen begehrt hatte.
Der Nigerianer hatte 2010 und 2011 jeweils einen Strafbefehl wegen einer Verletzung der sogenannten Residenzpflicht kassiert, er hatte also ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde deren Bezirk verlassen. 2013 dann wurde er Vater eines deutschen Kindes. Jetzt beantragte er auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der elterlichen Sorge. Dabei legte er einen Pass vor. Die in dem Pass angegebene Identität entsprach allerdings nicht derjenigen, unter der er seinen Asylantrag gestellt und bislang in Deutschland gelebt hatte, was er denn auch einräumte.
In der ersten Instanz hatte das VG Sigmaringen geurteilt (Urt. v. 17.03.2016, Az. 3 K 496/14), dass ein Ausweisungsinteresse bestehe, um andere vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer von der Begehung vergleichbarer Taten abzuhalten. Ähnlich sah es auch das BVerwG, allerdings reichten die Leipziger Richter dem Nigerianer einen "Rettungsanker": Möglicherweise stehe ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Über dieses zu urteilen, sah sich das BVerwG mangels der erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen seitens der Vorinstanz gehindert.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32881 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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