Sollte man kennen: Zehn wich­tige Urteile des BVerwG aus 2018

von Hasso Suliak

21.12.2018

4/10 Wer ist das (Wahl-)Volk?

16- und 17-Jährige durften 2014 in Heidelberg an den Wahlen zum Gemeinderat teilnehmen. Zu Recht, denn das baden-württembergische Kommunalwahlrecht, das ein solches "Minderjährigenwahlrecht" erlaubt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das BVerwG im Juni (Urt. v. 13.06.2018, Az. 10 C 8.17).

Geklagt hatten Bürger der Stadt Heidelberg. Sie erhoben gegen die Gemeinderatswahl Einsprüche mit der Begründung, dass das Wahlrecht für Bürger zwischen 16 und 18 Jahren mit dem Demokratieprinzip und zahlreichen weiteren Verfassungsbestimmungen nicht vereinbar sei.

Im Zentrum des Konflikts stand dabei eine Norm der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO BW). Die Vorschrift definiert, wer Bürger einer baden-württembergischen Gemeinde ist und das aktive und passive Wahlrecht bei den Gemeindewahlen innehat. Seit 2013 billigte die Regelung allen Deutschen im Sinne von Art. 116 GG und allen Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Gemeindebürgerschaft zu, die das 16. Lebensjahr vollendet sowie seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz in der fraglichen Gemeinde haben. Auf Basis dieser Regelungen fanden im Mai 2014 in Heidelberg Wahlen zum Gemeinderat statt.

Das BVerwG erachtete die Rechtgrundlage und damit ein Kommunalwahlrecht für Minderjährige für verfassungskonform: Ein Mindestalter von 18 Jahren für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen ergebe sich nicht aus dem Grundgesetz (GG). Die entsprechende Festlegung in Art. 38 Abs. 2 GG gelte nur für Bundestagswahlen und entfalte für Kommunalwahlen keine maßstabsbildende Kraft. Auch die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) stünden der Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre nicht entgegen. Eine Teilnahme an Wahlen setze "ein ausreichendes Maß an intellektueller Reife voraus". Dieses habe der baden-württembergische Gesetzgeber bei Bürgern zwischen 16 und 18 Jahren ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht bejaht.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32881 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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