Sollte man kennen: Zehn wich­tige Urteile des BVerwG aus 2018

von Hasso Suliak

21.12.2018

07/10 Wenn der Zweitkorrektor durchfallen lässt

Wer im juristischen Examen vom Erstkorrektor noch mit vier, vom Zweitkorrektor aber mit drei Punkten bewertet wird und schließlich durchfällt, darf sich ärgern. Besonders begründen muss der Zweitprüfer seine Ansicht aber nicht, so das BVerwG (Beschl. v. 24.10.2018, Az. 6 B 151.18).

Endgültig durchgefallen im zweiten Examen - das bedeutet: kurz vor dem Ziel gescheitert. Und als ob das nicht schon bitter genug wäre, hat der Erstkorrektor der entscheidenden Klausur diese ursprünglich noch mit den rettenden vier Punkten bewertet, bevor schließlich der Zweitkorrektor intervenierte und den Prüfling durchfallen ließ. So geschehen im Fall eines gescheiterten Examenskandidaten aus Hessen, der vor Gericht gegen die Bewertung seiner Klausuren vorging.

Doch nur weil der Prüfling damit das Examen letztlich nicht besteht, muss der Zweitkorrektor seine Bewertung nicht in gesteigertem Maße begründen, entschied das BVerwG. Es liege "auf der Hand", so die Leipziger Verwaltungsrichter, dass die Begründung der Zweitprüferin im vorliegenden Fall ausreichend gewesen sei. Schließlich habe sie bei ihrer ursprünglichen Korrektur noch gar nicht wissen können, ob der Prüfling wegen ihrer Bewertung sein Examen nicht bestehen werde. Somit kann der Mann nicht mehr Assessor werden.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32881 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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