8/10 Altersangabe bei Massenentlassung
Bei Massenentlassungsanzeigen sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, gegenüber der Arbeitsagentur Alter oder Geschlecht der Betroffenen anzugeben. Es handele sich lediglich um "Soll-Angaben", die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht verpflichtend seien, so das BAG (Urt. v. 19.05.2022, Az. 2 AZR 467/21). Untere Instanzen haben dies bisher unterschiedlich entschieden.
In diesem Fall hatten die Vorinstanzen die Kündigung einer Frau für unwirksam erklärt. Diese Entscheidung hat das BAG nun mit der Begründung aufgehoben, dass das Fehlen der Soll-Angaben für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitsgebers gegenüber der Agentur für Arbeit führe. Eine andere Auslegung sei nicht geboten, weil der EuGH bereits geklärt habe, dass Angaben wie Alter oder Geschlecht in der Anzeige nicht enthalten sein müssen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50612 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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