4/10 Aufhebungsvertrag unter Druck
Wie sinnvoll ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer ist, lässt sich diskutieren –üblich ist er zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durchaus. Bei seinem Abschluss ist das Gebot des fairen Verhandelns zu beachten, die Grundsätze dazu hat das BAG bereits im Jahr 2019 festgelegt (Urt. v. 07.02.2019, Az. 6 AZR 75/18).
Nun hatten die Richter:innen aus Erfurt den Fall einer Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik zu entscheiden. Gemeinsam mit einem Anwalt hatte der Arbeitgeber der Frau – für sie unerwartet – bei einem Gespräch in seinem Büro vorgeworfen, sie habe unberechtigt Einkaufspreise für Waren in der EDV des Unternehmens abgeändert bzw. absprachewidrig vor dem Verkauf reduziert. Die Männer hatten bereits einen Aufhebungsvertrag zum Ende desselben Monats vorbereitet, den die Frau nach zehn Minuten des gemeinsamen Schweigens unterzeichnete.
Auch auf die Klage der Frau hatte dieser Bestand, das Gebot des fairen Verhandelns sei nicht verletzt, entschied der sechste Senat (Urt. v. 24.02.2022, Az. 6 AZR 333/21). Denn selbst wenn der Arbeitgeber den Abschluss des Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig gemacht hätte – was streitig blieb – stelle dies für sich genommen keine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB dar. Das gelte auch, wenn dem Arbeitnehmer keine Bedenkzeit verbleibe und er auch keinen erbetenen Rechtsrat einholen könne.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50612 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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