7/10: Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung
Auch wenn die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten in einem Unternehmen unter fünf Personen sinkt, ändert dies nichts am Bestand der Schwerbehindertenvertretung. Die reguläre Amtszeit von vier Jahren läuft unverändert weiter (BAG, Beschl. v. 19.10.2022, Az. 7 ABR 27/21).
Damit entschied das BAG anders als die Vorinstanzen. Diese hatten den Antrag der durch das Unternehmen vermeintlich aufgelösten Interessenvertretung abgelehnt.
Beim Betriebsrat habe das BAG dies bisher anders gesehen, betonte die Vereinigung demokratischer Juristinnen und Juristen. Dessen Amtszeit ende, wenn die Zahl der ständig beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs nicht nur vorübergehend auf unter fünf Arbeitnehmer absinkt und damit die Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsrats entfallen (BAG, Beschl. v. 07.04.2004, Az. 7 ABR 41/03).
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50612 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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