3/10 Verfall von Urlaub bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit
Auch der Umgang mit dem Anspruch auf Urlaub bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit war Gegenstand einer Grundsatzentscheidung des BAG (Urt. v. 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19), mit der das Gericht die bisherige Rechtsprechung weiterentwickelte.
Wie bisher verfällt in solchen Fällen der Urlaubsanspruch ohne weiteres mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres, also innerhalb einer 15-Monatsfrist. Dieser Verfall von Urlaub bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit durchgängig den Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten konnte.
Wenn aber der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist, gilt hingegen der Grundsatz der Hinweispflichten: Dann verfällt der Urlaubsanspruch nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage zu versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Dies folgt wiederum aus der richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BurlG, wie seinerzeit schon der Generalanwalt am EuGH vorschlug.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50612 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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