Sollte man kennen: Zehn wich­tige BAG-Ent­schei­dungen 2022

von Tanja Podolski

04.01.2023

1/10 Erfassen der Arbeitszeit

Wer muss wie welche Arbeitszeit dokumentieren? Das hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2019 zum "Ob" der Arbeitszeiterfassung geurteilt hatte (Urt. v. 14.05.2019, Az. C-55/18). 

Zugrunde lag dem BAG-Beschluss der Antrag eines Betriebsrates auf Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung. Einen solchen Anspruch hat der Betriebsrat allerdings nicht, entschied das BAG, denn es bestehe eben eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Eine gesetzliche Pflicht schließe dann jedoch ein – ggfs. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares – Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus, so das BAG.

In den Entscheidungsgründen legten die Erfurter Richter:innen dar, dass das Zeiterfassungssystem nicht elektronisch sein muss. Erforderlich sei aber, dass die Arbeitgeber "die Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit" tatsächlich erfassen, die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems sei nicht ausreichend (Beschl. v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21). 

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50612 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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