5/10 Versetzung in Ausland aus Weisungsrecht
Piloten einer Ryanair-Tochter hatten sehr lukrative Arbeitsverträge in Deutschland, doch mit der Schließung der hiesigen Standorte versetzte die Fluglinie die Männer nach Italien – zu erheblich schlechteren Konditionen. Ein Pilot klagte, und unterlag. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers aus § 106 Gewerbeordnung (GewO) sei nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland begrenzt, entschieden die Erfurter Richter:innen des 5. Senats (Urt. v. 30.11.2022, Az. 5 AZR 336/21).
Eine Begrenzung auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliege allerdings einer Billigkeitskontrolle. Sei jedoch im Arbeitsvertrag kein bestimmter Arbeitsort im Inland fest vereinbart, sondern ausdrücklich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen, umfasse das Weisungsrecht des Arbeitgebers aber eben auch die Versetzung ins Ausland.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50612 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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