9/10 Kein Mindestlohn bei Pflichtpraktika
Wenn ein Praktikum zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben die Praktikanten keinen Anspruch auf den Mindestlohn, entschied das BAG (Urt. v. 19.01.2022, Az. 5 AZR 217/21). In dem zugrunde liegenden Fall ging es ein sechsmonatiges Praktikum vor Aufnahme des Studiums der Humanmedizin an einer privaten, staatlich anerkannten Universität.
Die Richter:innen in Erfurt entschieden, dass die Person in diesem Fall nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fiele. Denn sowohl bei Praktika, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines Studiums verpflichtend sind, als auch bei obligatorischen Praktika während des Studiums bestehe kein Anspruch auf den Mindestlohn.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50612 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag