6/10: Geringerer Kündigungsschutz bei Rentennähe
Bei Kündigungen ist das Lebensalter der Beschäftigten zu berücksichtigen – das ist klar in § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Bisher hieß das: je älter der Beschäftigte, desto höher der Kündigungsschutz bei der Sozialauswahl.
Der sechste Senat hat nun ein Umdenken eingeleitet und entschieden, dass auch die Rentennähe eine Rolle spielen kann – damit entschied er anders als zuvor noch beide Vorinstanzen. Könne der Arbeitnehmer eine abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses beziehen, könne das Lebensalter zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Das gelte auch, wenn er bereits eine (vorgezogene) Rente wegen Alters abschlagsfrei bezieht. Lediglich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen dürfe nicht berücksichtigt werden (Urt. v. 08.12.2022, Az. 6 AZR 31/22).
Allerdings sind nach dem KSchG bei der Sozialauswahl weiterhin auch Kriterien wie Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50612 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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